Der Garten sieht gepflegt aus – aber was kostet dich das als Mieter? Gartenpflege kann ein überraschend großer Posten in der Nebenkostenabrechnung sein. Doch nicht alles, was der Vermieter abrechnet, ist auch erlaubt.
In diesem Artikel erfährst du, welche Gartenpflegekosten umlagefähig sind und wo Vermieter oft zu viel berechnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Umlagefähig: Laufende Pflege (Rasenmähen, Heckenschnitt)
- Nicht umlagefähig: Neuanlage, Umgestaltung (Baumfällungen können dagegen umlagefähig sein)
- Eigenleistung: Vermieter darf höchstens ansetzen, was eine Fachfirma verlangen würde (ohne Umsatzsteuer)
- Häufiger Fehler: Zu hohe Pauschalen ohne Nachweis
- Prüfen: Sind die Kosten angemessen?
Was ist umlagefähig?
Nach § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (öffnet in neuem Tab) sind die Kosten der Gartenpflege umlagefähig – vorausgesetzt, die Umlage ist im Mietvertrag wirksam vereinbart. Welche Klauseln gültig sind, erfährst du in unserem Artikel Nebenkosten im Mietvertrag: Was ist erlaubt?. Aber was zählt zur Gartenpflege?
Umlagefähige Gartenpflege
| Position | Umlagefähig? | Begründung |
|---|---|---|
| Rasenmähen | ✅ Ja | Laufende Pflege |
| Heckenschnitt | ✅ Ja | Laufende Pflege |
| Laubentfernung | ✅ Ja | Laufende Pflege |
| Düngen | ✅ Ja | Pflegearbeiten |
| Bewässerung | ✅ Ja | Laufende Kosten |
| Pflege von Beeten | ✅ Ja | Laufende Pflege |
| Kleinere Gehölzschnitte | ✅ Ja | Pflegearbeiten |
Nicht umlagefähige Arbeiten
| Position | Umlagefähig? | Begründung |
|---|---|---|
| Neuanlage des Gartens | ❌ Nein | Investition |
| Erstmalige Baumpflanzung (Neuanlage) | ❌ Nein | Neuanlage |
| Umgestaltung | ❌ Nein | Investition |
| Teichanlage | ❌ Nein | Neuanlage |
| Reparatur Gartengeräte | ❌ Nein | Instandhaltung |
Die Grauzone: Baumpflege
Baumpflege ist ein häufiger Streitpunkt:
- Umlagefähig: Regelmäßiger Rückschnitt, Kronenpflege, Ersatzpflanzungen (§ 2 Nr. 10 BetrKV (öffnet in neuem Tab): „Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen")
- Kann umlagefähig sein: Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums – so der BGH (Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20)
- Nicht umlagefähig: Erstmalige Neuanlage und Umgestaltung
Faustregel: Alles, was zur Pflege und Erhaltung des Gartens dient, ist grundsätzlich umlagefähig. Was den Garten neu anlegt oder umgestaltet, nicht.
Wer darf die Gartenpflege machen?
Professioneller Gärtner
Die meisten Vermieter beauftragen einen Gartenpflegedienst. Die Rechnungen sind dann einfach prüfbar.
Hausmeister
Oft übernimmt der Hausmeister die Gartenpflege. In diesem Fall:
- Muss der Anteil in der Hausmeisterrechnung ausgewiesen sein
- Dürfen keine doppelten Kosten entstehen
Vermieter selbst
Erbringt der Vermieter die Leistung selbst, darf er nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV (öffnet in neuem Tab) den Betrag ansetzen, den eine gleichwertige Leistung eines Dritten kosten würde – also ortsübliche Kosten, nicht mehr als ein professioneller Anbieter verlangen würde.
Achtung: Die Umsatzsteuer, die eine Fachfirma berechnen würde, darf er dabei nicht ansetzen.
Typische Kosten
Richtwerte für Gartenpflege
| Leistung | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Rasenmähen (pro 100 m²/Jahr) | 200–400 € |
| Heckenschnitt (pro 10 lfd. m) | 50–100 € |
| Laub entfernen (pro Jahr) | 100–300 € |
| Gesamtpflege (pro Jahr) | 500–2.000 € |
Pro Wohnung: Bei 10 Wohnungen und 1.500 € Gesamtkosten = 150 €/Jahr
Wann sind die Kosten zu hoch?
- Mehr als 300 €/Jahr für eine kleine Wohnung ohne eigenen Garten
- Starke Steigerung zum Vorjahr ohne ersichtlichen Grund
- Pauschale ohne Nachweis konkreter Arbeiten
So prüfst du die Abrechnung
Schritt 1: Position finden
Suche nach:
- "Gartenpflege"
- "Grünanlagenpflege"
- "Außenanlagen"
- Manchmal auch unter "Hausmeister"
Schritt 2: Gesamtkosten prüfen
Vergleiche mit Vorjahren. Extreme Steigerungen sollten begründet sein.
Schritt 3: Belege anfordern
Bei Zweifeln hilft die Belegeinsicht: Nach § 556 Abs. 4 BGB (öffnet in neuem Tab) muss der Vermieter Mietern auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, also auch in die Rechnungen des Gärtners. Dort siehst du:
- Welche Arbeiten durchgeführt wurden
- Ob nicht umlagefähige Arbeiten enthalten sind
- Ob die Kosten angemessen sind
Schritt 4: Nicht umlagefähiges rausrechnen
Wenn Neuanlagen oder Instandsetzungen enthalten sind:
- Mieter können gegen diesen Anteil Einwendungen erheben – bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB (öffnet in neuem Tab))
- Üblich ist, zugleich eine korrigierte Abrechnung zu verlangen
Häufige Fehler bei Gartenpflege-Umlage
Fehler 1: Baumpflanzung als "Pflege"
Das erstmalige Anlegen neuer Pflanzungen ist keine Pflege, sondern Neuanlage – nicht umlagefähig. Anders die Erneuerung: Ersatzpflanzungen für abgestorbene Pflanzen und Gehölze zählen nach § 2 Nr. 10 BetrKV zur Gartenpflege.
Fehler 2: Einmalige Arbeiten über Jahre verteilen
Manche Vermieter versuchen, einmalige Kosten (z.B. Baumfällung) über mehrere Jahre in die Abrechnung zu schmuggeln. Das ist nicht erlaubt.
Fehler 3: Überhöhte Eigenleistung
Wenn der Vermieter selbst gärtnert, aber überhöhte Beträge ansetzt.
Fehler 4: Doppelte Berechnung
Gartenpflege wird einmal unter "Gartenpflege" und nochmal unter "Hausmeister" abgerechnet.
Häufige Fragen zu Gartenpflege-Nebenkosten
Welche Gartenpflegekosten sind umlagefähig?
Wie hoch dürfen Gartenpflegekosten sein?
Darf der Vermieter Baumfällung auf Mieter umlegen?
Was, wenn der Vermieter selbst den Garten pflegt?
Kann ich die Gartenpflege-Rechnung einsehen?
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