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Gartenpflege in den Nebenkosten: Was ist erlaubt?

Welche Gartenpflegekosten darf der Vermieter umlegen? Rasenmähen, Baumpflege, Neuanpflanzung – die Regeln für Mieter erklärt.

HeizkostenChecker Team
Aktualisiert am 6 Min. Lesezeit

Der Garten sieht gepflegt aus – aber was kostet dich das als Mieter? Gartenpflege kann ein überraschend großer Posten in der Nebenkostenabrechnung sein. Doch nicht alles, was der Vermieter abrechnet, ist auch erlaubt.

In diesem Artikel erfährst du, welche Gartenpflegekosten umlagefähig sind und wo Vermieter oft zu viel berechnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Umlagefähig: Laufende Pflege (Rasenmähen, Heckenschnitt)
  • Nicht umlagefähig: Neuanlage, Umgestaltung (Baumfällungen können dagegen umlagefähig sein)
  • Eigenleistung: Vermieter darf höchstens ansetzen, was eine Fachfirma verlangen würde (ohne Umsatzsteuer)
  • Häufiger Fehler: Zu hohe Pauschalen ohne Nachweis
  • Prüfen: Sind die Kosten angemessen?

Was ist umlagefähig?⁠

Nach § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (öffnet in neuem Tab) sind die Kosten der Gartenpflege umlagefähig – vorausgesetzt, die Umlage ist im Mietvertrag wirksam vereinbart. Welche Klauseln gültig sind, erfährst du in unserem Artikel Nebenkosten im Mietvertrag: Was ist erlaubt?. Aber was zählt zur Gartenpflege?

Umlagefähige Gartenpflege

PositionUmlagefähig?Begründung
Rasenmähen✅ JaLaufende Pflege
Heckenschnitt✅ JaLaufende Pflege
Laubentfernung✅ JaLaufende Pflege
Düngen✅ JaPflegearbeiten
Bewässerung✅ JaLaufende Kosten
Pflege von Beeten✅ JaLaufende Pflege
Kleinere Gehölzschnitte✅ JaPflegearbeiten

Nicht umlagefähige Arbeiten

PositionUmlagefähig?Begründung
Neuanlage des Gartens❌ NeinInvestition
Erstmalige Baumpflanzung (Neuanlage)❌ NeinNeuanlage
Umgestaltung❌ NeinInvestition
Teichanlage❌ NeinNeuanlage
Reparatur Gartengeräte❌ NeinInstandhaltung

Die Grauzone: Baumpflege

Baumpflege ist ein häufiger Streitpunkt:

  • Umlagefähig: Regelmäßiger Rückschnitt, Kronenpflege, Ersatzpflanzungen (§ 2 Nr. 10 BetrKV (öffnet in neuem Tab): „Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen")
  • Kann umlagefähig sein: Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums – so der BGH (Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20)
  • Nicht umlagefähig: Erstmalige Neuanlage und Umgestaltung

Faustregel: Alles, was zur Pflege und Erhaltung des Gartens dient, ist grundsätzlich umlagefähig. Was den Garten neu anlegt oder umgestaltet, nicht.

Wer darf die Gartenpflege machen?⁠

Professioneller Gärtner

Die meisten Vermieter beauftragen einen Gartenpflegedienst. Die Rechnungen sind dann einfach prüfbar.

Hausmeister

Oft übernimmt der Hausmeister die Gartenpflege. In diesem Fall:

  • Muss der Anteil in der Hausmeisterrechnung ausgewiesen sein
  • Dürfen keine doppelten Kosten entstehen

Vermieter selbst

Erbringt der Vermieter die Leistung selbst, darf er nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV (öffnet in neuem Tab) den Betrag ansetzen, den eine gleichwertige Leistung eines Dritten kosten würde – also ortsübliche Kosten, nicht mehr als ein professioneller Anbieter verlangen würde.

Achtung: Die Umsatzsteuer, die eine Fachfirma berechnen würde, darf er dabei nicht ansetzen.

Typische Kosten⁠

Richtwerte für Gartenpflege

LeistungKosten (ca.)
Rasenmähen (pro 100 m²/Jahr)200–400 €
Heckenschnitt (pro 10 lfd. m)50–100 €
Laub entfernen (pro Jahr)100–300 €
Gesamtpflege (pro Jahr)500–2.000 €

Pro Wohnung: Bei 10 Wohnungen und 1.500 € Gesamtkosten = 150 €/Jahr

Wann sind die Kosten zu hoch?

  • Mehr als 300 €/Jahr für eine kleine Wohnung ohne eigenen Garten
  • Starke Steigerung zum Vorjahr ohne ersichtlichen Grund
  • Pauschale ohne Nachweis konkreter Arbeiten

So prüfst du die Abrechnung⁠

Schritt 1: Position finden

Suche nach:

  • "Gartenpflege"
  • "Grünanlagenpflege"
  • "Außenanlagen"
  • Manchmal auch unter "Hausmeister"

Schritt 2: Gesamtkosten prüfen

Vergleiche mit Vorjahren. Extreme Steigerungen sollten begründet sein.

Schritt 3: Belege anfordern

Bei Zweifeln hilft die Belegeinsicht: Nach § 556 Abs. 4 BGB (öffnet in neuem Tab) muss der Vermieter Mietern auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, also auch in die Rechnungen des Gärtners. Dort siehst du:

  • Welche Arbeiten durchgeführt wurden
  • Ob nicht umlagefähige Arbeiten enthalten sind
  • Ob die Kosten angemessen sind

Schritt 4: Nicht umlagefähiges rausrechnen

Wenn Neuanlagen oder Instandsetzungen enthalten sind:

Häufige Fehler bei Gartenpflege-Umlage⁠

Fehler 1: Baumpflanzung als "Pflege"

Das erstmalige Anlegen neuer Pflanzungen ist keine Pflege, sondern Neuanlage – nicht umlagefähig. Anders die Erneuerung: Ersatzpflanzungen für abgestorbene Pflanzen und Gehölze zählen nach § 2 Nr. 10 BetrKV zur Gartenpflege.

Fehler 2: Einmalige Arbeiten über Jahre verteilen

Manche Vermieter versuchen, einmalige Kosten (z.B. Baumfällung) über mehrere Jahre in die Abrechnung zu schmuggeln. Das ist nicht erlaubt.

Fehler 3: Überhöhte Eigenleistung

Wenn der Vermieter selbst gärtnert, aber überhöhte Beträge ansetzt.

Fehler 4: Doppelte Berechnung

Gartenpflege wird einmal unter "Gartenpflege" und nochmal unter "Hausmeister" abgerechnet.

Häufige Fragen zu Gartenpflege-Nebenkosten

Welche Gartenpflegekosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind laufende Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubentfernung, Düngen und Bewässerung. Nicht umlagefähig sind Neuanlagen und Umgestaltungen. Baumfällungen können nach dem BGH umlagefähig sein.
Wie hoch dürfen Gartenpflegekosten sein?
Das hängt von der Gartengröße ab. Als Richtwert: 150-300 €/Jahr pro Wohnung sind bei einem gepflegten Gemeinschaftsgarten üblich. Deutlich höhere Beträge solltest du hinterfragen.
Darf der Vermieter Baumfällung auf Mieter umlegen?
Das ist möglich. Der BGH hat entschieden, dass die Kosten für das Fällen eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums umlagefähige Kosten der Gartenpflege sein können (Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20). Voraussetzung ist, dass Gartenpflege als Betriebskostenart im Mietvertrag vereinbart ist.
Was, wenn der Vermieter selbst den Garten pflegt?
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV darf der Vermieter seine Arbeit mit dem Betrag ansetzen, den ein professioneller Gärtner für die gleiche Leistung berechnen würde – aber ohne dessen Umsatzsteuer. Mehr als diesen ortsüblichen Vergleichspreis darf er nicht umlegen.
Kann ich die Gartenpflege-Rechnung einsehen?
Ja. Nach § 556 Abs. 4 BGB muss der Vermieter Mietern auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, auch in die Rechnungen des Gärtners oder Dienstleisters. Er darf die Belege auch elektronisch bereitstellen.

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HT

Geschrieben von

HeizkostenChecker Team

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Veröffentlicht am 27. Februar 2025 · Aktualisiert am 24. September 2026

Verantwortlich: Redaktion HeizkostenChecker · So prüfen wir unsere Artikel · Prüfbericht

Themen:GartenpflegeNebenkostenBetriebskostenMietrecht

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