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Mieterhöhung nach Heizungstausch: Berechnung & Grenzen

Darf der Vermieter nach Heizungstausch die Miete erhöhen? Modernisierungsumlage erklärt: Berechnung, Grenzen und deine Rechte als Mieter.

HeizkostenChecker Team
Aktualisiert am 8 Min. Lesezeit

Der Vermieter hat die alte Heizung gegen eine moderne Wärmepumpe ausgetauscht – und jetzt soll die Miete steigen? Das ist grundsätzlich erlaubt, aber es gibt strenge Regeln. Nicht jede Erhöhung ist rechtmäßig.

In diesem Artikel erfährst du, wann eine Mieterhöhung nach Heizungsmodernisierung zulässig ist, wie viel der Vermieter verlangen darf und welche Rechte Mieter haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Modernisierungsumlage: 8% der Kosten pro Jahr auf die Miete
  • Kappungsgrenze: Max. 3 €/m² in 6 Jahren (bei Miete unter 7 €/m²: 2 €)
  • Abzug: Ersparte Instandhaltungskosten müssen abgezogen werden
  • Härtefall: Unzumutbare Belastung kann Erhöhung verhindern
  • Ankündigungspflicht: 3 Monate vor Beginn der Arbeiten

Was ist eine Modernisierungsumlage?⁠

Die Modernisierungsumlage ist ein gesetzliches Instrument, mit dem Vermieter die Kosten für wertsteigernde Maßnahmen auf die Miete umlegen können (§ 559 BGB (öffnet in neuem Tab)).

Modernisierung vs. Instandhaltung

Nicht jede Baumaßnahme berechtigt zur Mieterhöhung:

MaßnahmeUmlage erlaubt?
Neue Heizung (effizienter)✅ Ja
Reparatur der alten Heizung❌ Nein
Dämmung der Fassade✅ Ja
Austausch defekter Fenster❌ Nein (wenn nur Ersatz)
Smart-Home-Thermostate✅ Ja

Faustregel: Wird etwas verbessert, ist es Modernisierung. Wird etwas nur repariert oder ersetzt, ist es Instandhaltung.

Heizungstausch als Modernisierung

Der Austausch einer alten Heizung gegen ein modernes System gilt als Modernisierung, wenn:

  • Die neue Heizung energieeffizienter ist
  • Der Wohnwert nachhaltig verbessert wird
  • Es nicht nur um den Ersatz einer defekten Anlage geht

Wie hoch darf die Mieterhöhung sein?⁠

Die 8%-Regel

Der Vermieter darf 8% der Modernisierungskosten pro Jahr auf die Jahresmiete umlegen.

Beispiel:

  • Kosten für neue Wärmepumpe: 30.000 €
  • Davon auf 10 Wohnungen verteilt: 3.000 € pro Wohnung
  • Jährliche Umlage: 3.000 € × 8% = 240 €
  • Monatliche Mieterhöhung: 240 € ÷ 12 = 20 €

Abzug der Instandhaltungskosten

Wichtig: Von den Modernisierungskosten müssen ersparte Instandhaltungskosten abgezogen werden.

Wäre die alte Heizung ohnehin bald defekt gewesen, hätte der Vermieter diese Kosten sowieso tragen müssen. Dieser Anteil darf nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Beispiel:

  • Kosten neue Heizung: 30.000 €
  • Ersparte Instandhaltung (geschätzt): 10.000 €
  • Umlagefähige Kosten: 30.000 € - 10.000 € = 20.000 €

Die Kappungsgrenze

Es gibt eine absolute Obergrenze für Modernisierungserhöhungen:

Aktuelle MieteMax. Erhöhung in 6 Jahren
Unter 7 €/m²2 €/m²
Ab 7 €/m²3 €/m²

Beispiel: Bei einer 70m²-Wohnung mit 7 €/m² Miete (490 €) darf die Miete durch Modernisierungen in 6 Jahren um maximal 3 € × 70 = 210 €/Monat steigen.

Was gilt beim Heizungstausch nach dem GModG?⁠

Besondere Regelungen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 verlangte, dass neue Heizungen grundsätzlich mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen. Seit dem 29. Juli 2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis 2026 Gebäudeenergiegesetz/GEG) (öffnet in neuem Tab), die 65-%-Vorgabe (§ 71 GEG) ist entfallen. Als Modernisierung gilt jetzt der Einbau jeder Heizungsanlage im Sinne von § 42 GModG – also etwa Wärmepumpe, Fernwärme-Übergabestation, Biomasse, Hybrid- oder auch Gas- und Ölheizung (§ 555b Nr. 1a BGB (öffnet in neuem Tab)). Für den Einbau einer neuen Heizungsanlage gelten im Mietrecht aber weiterhin besondere Regeln (§ 559e BGB (öffnet in neuem Tab)):

Vereinfachte Berechnung:

Hat der Vermieter für die neue Heizungsanlage Fördermittel in Anspruch genommen, kann er 10% der Kosten abzüglich der Fördermittel umlegen. Der Anteil für ohnehin fällige Instandhaltung wird dabei grundsätzlich pauschal mit 15% abgezogen, statt ihn einzeln zu schätzen. Das gilt nicht für Kosten, die durch den Einbau einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung (§ 43 GModG) entstanden sind (§ 559e Abs. 2 BGB (öffnet in neuem Tab)).

Sonderregel für Wärmepumpen:

Seit dem 29. Juli 2026 darf der Vermieter die Kosten einer neuen Wärmepumpe nur dann voll ansetzen, wenn ein Fachunternehmer eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachgewiesen hat. Ohne diesen Nachweis darf er nur die Hälfte der Kosten zugrunde legen. Der Nachweis entfällt unter anderem bei Gebäuden, die nach 1996 errichtet wurden, oder wenn eine Vorlauftemperatur von höchstens 55 °C ausreicht (§ 559f BGB (öffnet in neuem Tab)).

Deckel:

Die Mieterhöhung durch den Einbau einer neuen Heizungsanlage ist auf 50 Cent pro m² innerhalb von sechs Jahren begrenzt.

Beispiel:

  • 70m² Wohnung
  • Max. Erhöhung durch Heizungstausch: 70 × 0,50 € = 35 €/Monat

Neue Gas- oder Ölheizung:

Wird nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, tragen Vermieter und Mieter bestimmte Folgekosten jeweils zur Hälfte: Gasnetzentgelte und CO2-Kosten ab 2028, die Kosten der vorgeschriebenen Bio-Brennstoffanteile ab 2029 (§ 5a CO2KostAufG (öffnet in neuem Tab); Ausnahmen für Härtefälle in § 5d).

Förderung muss weitergegeben werden

Erhält der Vermieter staatliche Förderung für die neue Heizung (z.B. BAFA, KfW), muss diese von den umlagefähigen Kosten abgezogen werden.

Deine Rechte als Mieter⁠

Ankündigungspflicht

Der Vermieter muss die Modernisierung spätestens 3 Monate vorher in Textform ankündigen (§ 555c BGB (öffnet in neuem Tab)):

  • Art und Umfang der Maßnahme
  • Voraussichtlicher Beginn und Dauer
  • Erwartete Mieterhöhung und voraussichtliche künftige Betriebskosten
  • Hinweis auf Form und Frist des Härteeinwands (Soll-Vorschrift)

Härtefallregelung

Was gilt: Mieter können einen Härteeinwand erheben, wenn die Modernisierung für sie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Dabei wird unterschieden:

Der Härteeinwand muss bis zum Ende des Folgemonats nach Zugang der Ankündigung in Textform erfolgen. Ob er im Einzelfall greift, klären Mieterverein oder Fachanwalt.

Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung.

Prüfungsrecht

Die Mieterhöhung muss anhand der entstandenen Kosten berechnet und erläutert werden (§ 559b BGB (öffnet in neuem Tab)). Das lässt sich nachprüfen:

  • Einsicht in Rechnungen und Belege erbitten
  • Abzug der Instandhaltungskosten prüfen
  • Abzug von Fördermitteln kontrollieren

Häufige Fehler bei Modernisierungsumlagen⁠

Fehler 1: Keine Ankündigung

Fehlt eine ordnungsgemäße Ankündigung, wird die erhöhte Miete sechs Monate später fällig als sonst (§ 559b Abs. 2 BGB (öffnet in neuem Tab)).

Fehler 2: Instandhaltung als Modernisierung

Der reine Austausch einer kaputten Heizung gegen eine gleichwertige ist keine Modernisierung.

Fehler 3: Fehlender Abzug

Ersparte Instandhaltungskosten und Fördermittel wurden nicht abgezogen.

Fehler 4: Kappungsgrenze überschritten

Die Erhöhung überschreitet die 2 €/m² bzw. 3 €/m²-Grenze.

Häufige Fragen zur Mieterhöhung nach Heizungsmodernisierung

Wie viel darf die Miete nach Heizungstausch steigen?
Der Vermieter darf 8% der Modernisierungskosten pro Jahr auf die Miete umlegen. Beim Einbau einer neuen Heizungsanlage gilt ein Deckel von 50 Cent pro m² in 6 Jahren. Außerdem gilt eine Kappungsgrenze von 2-3 €/m² in 6 Jahren. Bei Wärmepumpen dürfen die Kosten seit 29.07.2026 nur mit Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 voll angesetzt werden, sonst nur zur Hälfte (§ 559f BGB).
Muss der Vermieter die Modernisierung vorher ankündigen?
Ja, spätestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten muss der Vermieter in Textform informieren über: Art und Umfang der Maßnahme, Beginn und Dauer, erwartete Mieterhöhung und künftige Betriebskosten. Außerdem soll er auf Form und Frist des Härteeinwands hinweisen.
Was ist der Unterschied zwischen Modernisierung und Instandhaltung?
Modernisierung verbessert die Wohnung nachhaltig (z.B. energieeffizientere Heizung) und berechtigt zur Mieterhöhung. Instandhaltung erhält nur den bestehenden Zustand (z.B. Reparatur) und darf nicht auf die Miete umgelegt werden.
Kann ich die Mieterhöhung verhindern?
Mieter können einen Härteeinwand erheben, wenn die Erhöhung für sie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde, etwa wegen geringen Einkommens (§ 559 Abs. 4 BGB). Der Einwand muss bis zum Ende des Folgemonats nach Zugang der Ankündigung in Textform erfolgen. Ob er im Einzelfall greift, klären Mieterverein oder Fachanwalt.
Muss der Vermieter Fördermittel von der Umlage abziehen?
Ja. Staatliche Förderungen (BAFA, KfW) für die neue Heizung müssen von den umlagefähigen Kosten abgezogen werden. Auch ersparte Instandhaltungskosten sind abzuziehen.

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Geschrieben von

HeizkostenChecker Team

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Veröffentlicht am 13. Februar 2025 · Aktualisiert am 24. September 2026

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Themen:MieterhöhungModernisierungHeizungstauschMietrecht

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