1.847 Euro Heizkosten – verteilt nach Wohnfläche. Obwohl du nachweislich weniger geheizt hast als dein Nachbar. Klingt unfair? Ist es auch. Und in den allermeisten Mehrfamilienhäusern verstößt es gegen die Heizkostenverordnung.
Die Heizkostenverordnung schützt Mieter genau davor. Sie schreibt eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch vor. Wer weniger heizt, zahlt weniger. So einfach sollte es sein – und so steht es im Gesetz.
Noch wichtiger: Verstößt ein Vermieter gegen die Verordnung, sieht sie für Mieter ein Kürzungsrecht vor. Je nach Verstoß 15 oder 3 Prozent des betroffenen Kostenanteils. Das ist kein Goodwill, das steht in der Verordnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Mindestens 50% der Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden
- Bei Verstößen sieht § 12 ein Kürzungsrecht von 15% vor, bei fehlender Fernablesbarkeit oder fehlenden Pflichtinformationen je 3%
- Seit 2022 gibt es bei fernablesbaren Geräten monatliche Verbrauchsinfos
- Die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten kommen
- Neu 2024: Auch Wärmepumpen müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden
Was ist die Heizkostenverordnung?
Die Heizkostenverordnung – kurz HeizkostenV – ist dein Schutzschild gegen unfaire Abrechnungen. Sie existiert seit 1981, als Reaktion auf die Ölkrise. Der Grundgedanke war simpel und ist es geblieben: Wer weniger heizt, soll weniger zahlen.
Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. Ohne diese Verordnung könnten Vermieter die Heizkosten einfach nach Wohnfläche umlegen. Dein sparsamer Nachbar mit 20 Grad? Zahlt genauso viel wie der, der bei 24 Grad im T-Shirt sitzt. Die Verordnung verhindert das.
Studien zeigen: Allein durch verbrauchsabhängige Abrechnung werden durchschnittlich 15-20% Energie gespart. Der finanzielle Anreiz wirkt. Gut für deinen Geldbeutel, gut fürs Klima.
Die vollständige Heizkostenverordnung findest du bei gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab).
Kurze Geschichte der Heizkostenverordnung
| Jahr | Meilenstein |
|---|---|
| 1981 | Erste Fassung tritt in Kraft (Reaktion auf Ölkrise) |
| 1989 | Erste Novellierung |
| 2009 | Novelle: Wärmezähler für das Warmwasser bei verbundenen Anlagen, Pflicht ab 31.12.2013 |
| 2021 | Große Novelle: Fernablesung, monatliche Infos, Interoperabilität |
| 2024 | Wärmepumpen-Pflicht: Auch Wärmepumpen müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden |
Für wen gilt die Heizkostenverordnung?
Die Heizkostenverordnung gilt für alle Gebäude mit:
- Zentraler Heizungsanlage (Gas, Öl, Pellets, Wärmepumpe)
- Zentraler Warmwasserversorgung
- Fernwärme
Dabei ist es egal, ob du zur Miete wohnst oder Eigentümer bist — die Verordnung gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Welche Unterschiede es bei der Heizkostenabrechnung zwischen Eigentums- und Mietwohnungen gibt, erfährst du in unserem Vergleich Eigentumswohnung vs. Mietwohnung: Heizkosten.
Ausnahmen: Wann gilt die Verordnung nicht?
Die Verordnung gilt nicht überall gleich. Wohnst du in einem Zweifamilienhaus, in dem dein Vermieter selbst lebt? Dann gehen vertragliche Vereinbarungen der Verordnung vor (§ 2 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab)). Regelt der Mietvertrag eine andere Verteilung, etwa nur nach Wohnfläche, gilt diese. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die Verordnung nach verbreiteter Auffassung auch dort. Details im Artikel Heizkosten im Zweifamilienhaus. Hast du eine eigene Etagenheizung – etwa eine Gastherme in der Wohnung? Auch dann gilt die Verordnung nicht, weil du ohnehin nur deinen eigenen Verbrauch zahlst.
Zwei weitere Ausnahmen aus § 11 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab): Passivhäuser mit extrem niedrigem Heizwärmebedarf (unter 15 kWh/m² pro Jahr) sowie Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime.
Wichtig: Auch wenn eine Ausnahme vorliegt, können Mieter und Vermieter vertraglich vereinbaren, dass die Heizkostenverordnung trotzdem angewendet wird.
Die wichtigsten Paragraphen im Überblick
Die Heizkostenverordnung hat 14 Paragraphen. Die wichtigsten für dich als Mieter: § 4-5 regeln, wie dein Verbrauch erfasst werden muss. § 6-7 sind das Herzstück – sie schreiben die verbrauchsabhängige Abrechnung vor und legen die erlaubten Verteilerschlüssel fest. § 6a gibt Mietern das Recht auf monatliche Verbrauchsinfos. § 11 definiert die Ausnahmen. Und § 12 regelt, was bei Verstößen gilt: das Kürzungsrecht.
Verbrauchserfassung (§ 4-5)
Die Pflicht zur Verbrauchserfassung (§ 4)
Dein Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, deinen individuellen Wärmeverbrauch zu erfassen. Dafür müssen geeignete Messgeräte installiert sein.
Für die Verbrauchserfassung gibt es drei Gerätetypen. Am häufigsten findest du Heizkostenverteiler – kleine Kästchen an deinen Heizkörpern, die die Wärmeabgabe messen. In Neubauten oder bei Fußbodenheizungen kommen Wärmemengenzähler zum Einsatz, die den Verbrauch direkt in Kilowattstunden messen. Und für Warmwasser gibt es separate Warmwasserzähler, die in Litern oder Kubikmetern messen.
Fernablesbare Geräte sind Pflicht (§ 5)
Seit der Novelle 2021 gilt:
- Ab Dezember 2021: Neu eingebaute Geräte müssen fernablesbar sein
- Bis Ende 2026: Alle Geräte müssen auf Fernablesung umgerüstet sein
- Bis Ende 2031: Alle Geräte müssen interoperabel sein (herstellerübergreifend kompatibel)
Was bedeutet fernablesbar?
Fernablesbare Geräte übertragen die Verbrauchsdaten per Funk. Der Messdienstleister muss nicht mehr in deine Wohnung kommen — das spart Zeit und ermöglicht genauere Abrechnungen.
Was gilt: Hat der Vermieter nach dem 1. Dezember 2021 Geräte eingebaut, die nicht fernablesbar sind, obwohl es vorgeschrieben war, sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab) für Mieter ein Kürzungsrecht von 3% vor. Für ältere Geräte greift es erst, wenn die Umrüstfrist Ende 2026 abgelaufen ist.
Kostenverteilung und Verteilerschlüssel (§ 6-7)
Die zentrale Regel: Verbrauchsabhängige Abrechnung (§ 6)
Das Herzstück der Heizkostenverordnung ist § 6:
"Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen."
Das bedeutet: Dein Vermieter muss deine Heizkosten nach deinem tatsächlichen Verbrauch abrechnen.
Der Verteilerschlüssel (§ 7)
Die Gesamtheizkosten werden in zwei Teile aufgeteilt:
| Kostenart | Beschreibung | Verteilung nach |
|---|---|---|
| Verbrauchskosten | Abhängig von deinem individuellen Heizverhalten | Deinem gemessenen Verbrauch |
| Grundkosten | Unabhängig vom Verbrauch (Wartung, Betriebsbereitschaft) | Wohnfläche |
Die erlaubten Verteilerschlüssel:
Mindestens 50% Verbrauchskosten — Maximal 70% Verbrauchskosten
| Schlüssel | Verbrauchskosten | Grundkosten | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| 50/50 | 50% | 50% | Neubauten, gut gedämmte Gebäude |
| 60/40 | 60% | 40% | Mittlerer Standard |
| 70/30 | 70% | 30% | Altbauten mit gedämmten Rohren |
Die Obergrenze von 70% ist nicht absolut: Ein höherer Verbrauchsanteil, etwa 80/20, bleibt zulässig, wenn er vertraglich vereinbart ist, zum Beispiel im Mietvertrag (§ 10 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab)). Weniger als 50% nach Verbrauch sind dagegen nie zulässig.
Sonderfall: Verpflichtender 70/30-Schlüssel
In bestimmten Altbauten ist der Schlüssel 70/30 vorgeschrieben:
Wenn das Gebäude:
- Das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1994 nicht erfüllt
- Mit Öl oder Gas beheizt wird
- Die freiliegenden Leitungen überwiegend gedämmt sind
In diesem Fall schreibt § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV den 70/30-Schlüssel vor. Der BGH hat bestätigt, dass Mieter dann eine Verteilung nach 70/30 verlangen können und nicht auf das Kürzungsrecht beschränkt sind (BGH, 16.01.2019, VIII ZR 113/17).
Welche Kosten dürfen umgelegt werden? (§ 7 Abs. 2)
Umlagefähige Heizkosten:
- Brennstoffkosten (Gas, Öl, Pellets, Fernwärme)
- Strom für die Heizungsanlage (Betriebsstrom)
- Neu seit 2024: Strom für Wärmepumpen
- Wartungskosten (jährliche Inspektion, Einstellung)
- Kosten für Messdienstleister (Techem, ista, Brunata, Minol)
- Schornsteinfegerkosten / Abgasmessung
- Reinigung der Heizungsanlage
- Kosten für Bedienung und Überwachung
Nicht umlagefähig:
- Reparaturkosten
- Neuanschaffung von Heizungskomponenten
- Finanzierungskosten der Heizanlage
- Versicherungen für die Heizungsanlage
- Verwaltungskosten
Tipp: Vergleiche die Wartungskosten mit dem Vorjahr. Sind sie stark gestiegen, wurden möglicherweise Reparaturen eingerechnet. Als Faustregel gilt: Wartungskosten sollten etwa 5% der Brennstoffkosten betragen. Mehr zu diesem Thema findest du in unserem Artikel über die häufigsten Fehler in Heizkostenabrechnungen.
Warmwasserkosten (§ 8)
Für die Verteilung der Warmwasserkosten gelten dieselben Regeln wie für die Heizkosten:
- Mindestens 50%, maximal 70% nach dem erfassten Warmwasserverbrauch (mehr nur bei vertraglicher Vereinbarung, § 10)
- Der Rest nach Wohnfläche
Wichtig: Der Warmwasserverbrauch muss separat mit Warmwasserzählern erfasst werden — eine Schätzung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Verbundene Anlagen (§ 9)
In den meisten Mehrfamilienhäusern sind Heizung und Warmwasser verbunden — eine zentrale Anlage erzeugt beides.
Das Problem der Kostentrennung
Wenn eine Anlage sowohl heizt als auch Warmwasser erzeugt, müssen die Kosten getrennt werden. Dafür gibt es zwei Methoden:
Methode 1: Wärmemengenzähler (Pflicht)
Ein separater Zähler misst, wie viel Wärme für das Warmwasser verwendet wird. Nach § 9 Abs. 2 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab) ist diese Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen. Die Pflicht kam mit der Novelle 2009 und gilt seit dem 31. Dezember 2013, für neue und bestehende Anlagen gleichermaßen.
Methode 2: Rechnerische Ermittlung (Ersatzverfahren)
Nur wenn die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann, darf sie nach einer Formel bestimmt werden:
Wobei:
- Q = Wärmemenge für die Warmwassererzeugung in kWh/Jahr (keine Kostengröße)
- V = gemessenes Volumen des verbrauchten Warmwassers in m³
- tw = gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers in °C
- 10 = angenommene Kaltwassertemperatur in °C
Q ist eine Wärmemenge, keine Kostengröße. Danach sieht die Verordnung noch zwei Schritte vor:
- Korrekturfaktor nach § 9 Abs. 2 Satz 6: Q wird bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 multipliziert, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 geteilt und bei einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 multipliziert.
- Umrechnung in Brennstoff nach § 9 Abs. 3 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab): Bei Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch für das Warmwasser B = Q ÷ Hi, also Q geteilt durch den Heizwert des Brennstoffs (etwa kWh je Liter Heizöl). Maßgeblich ist der Heizwert aus den Unterlagen des Versorgers oder Lieferanten, hilfsweise der Tabellenwert der Verordnung. Wird über Kilowattstunden abgerechnet, entfällt diese Umrechnung.
Kann in Ausnahmefällen auch das Volumen des Warmwassers nicht gemessen werden, erlaubt § 9 Abs. 2 Satz 4 eine zweite Ersatzformel: Q = 32 × A_Wohn. A_Wohn ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche in m². Auch dieser Wert wird nach Satz 6 korrigiert.
Achtung: Wird der Warmwasseranteil nur geschätzt, obwohl eine Messung ohne unzumutbar hohen Aufwand möglich wäre, sieht § 12 HeizkostenV für Mieter ein 15%-Kürzungsrecht vor (BGH, 12.01.2022, VIII ZR 151/20).
Abrechnungspflichten und Fristen
Wann muss die Abrechnung kommen?
Die Heizkostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums bei dir eingehen.
Beispiel:
- Abrechnungszeitraum: 01.01.2024 – 31.12.2024
- Abrechnung muss spätestens am 31.12.2025 bei dir sein
Folgen bei verspäteter Abrechnung:
- Nachzahlungen können nicht mehr verlangt werden
- Ein Guthaben bleibt Mietern trotzdem erhalten
Was muss in der Abrechnung stehen?
Eine korrekte Heizkostenabrechnung muss sieben Angaben enthalten: Den Abrechnungszeitraum, die Gesamtkosten des Gebäudes, den verwendeten Verteilerschlüssel, deinen individuellen Verbrauch, deinen Anteil an den Gesamtkosten, die Höhe deiner Vorauszahlungen – und natürlich das Ergebnis: Nachzahlung oder Guthaben.
Monatliche Verbrauchsinformationen (§ 6a)
Seit 2022 muss der Vermieter monatliche Verbrauchsinformationen mitteilen — vorausgesetzt, fernablesbare Geräte sind installiert (§ 6a HeizkostenV (öffnet in neuem Tab)).
Diese Information muss enthalten:
- Deinen aktuellen Verbrauch
- Vergleich zum Vorjahresmonat
- Vergleich zu einem Durchschnittsverbraucher
- Informationen zu Brennstoffen und Steuern
Wie bekommst du die Information?
- Per Post
- Per E-Mail
- Über eine App oder ein Webportal des Messdienstleisters
Was gilt: Teilt der Vermieter die Verbrauchsinformationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mit, sieht § 12 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab) für Mieter ein Kürzungsrecht von 3% vor.
Das Kürzungsrecht (§ 12)
Das Kürzungsrecht ist die Rechtsfolge, die die Verordnung selbst an Verstöße knüpft. Es ist in § 12 der Heizkostenverordnung (öffnet in neuem Tab) geregelt: Soweit die Kosten für Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, seinen Anteil daran um 15 Prozent zu kürzen.
Die verschiedenen Kürzungsrechte
| Verstoß | Kürzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Keine verbrauchsabhängige Abrechnung | 15% | § 12 Abs. 1 Satz 1 |
| Keine fernablesbaren Geräte (obwohl Pflicht) | 3% | § 12 Abs. 1 Satz 2 |
| Keine monatliche Verbrauchsinfo (obwohl Pflicht) | 3% | § 12 Abs. 1 Satz 3 |
Wichtig: Der Wortlaut von § 12 sagt nicht, ob sich die Prozentsätze addieren. Nach verbreiteter Auffassung sind die Kürzungsrechte kumulierbar. Wenn also nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird (15%) und zusätzlich einer der beiden 3-%-Fälle vorliegt, ergibt das 18%.
Beide 3-%-Fälle zugleich treffen praktisch nicht zusammen: Die monatliche Verbrauchsinfo ist nach § 6a HeizkostenV (öffnet in neuem Tab) nur Pflicht, wenn fernablesbare Geräte installiert sind – Satz 2 setzt dagegen voraus, dass sie fehlen.
Was du vorher prüfen und ausrechnen kannst
Das Kürzungsrecht wirkt nicht automatisch. Bevor es darum gehen kann, sollten die Fakten klar sein.
Schritt 1: Gibt es Hinweise auf einen Verstoß?
Hinweise darauf findest du in der Abrechnung selbst:
- Wurde nur nach Wohnfläche abgerechnet?
- Fehlen Verbrauchswerte?
- Steht "geschätzt" bei deinen Werten?
Schritt 2: Die Größenordnung ausrechnen
Bezugsgröße ist dein Anteil an den Kosten, die nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurden. Das kann die Heizung betreffen, das Warmwasser oder beides. Gemeint ist der ganze Anteil an diesen Kosten, nicht nur ein Verbrauchsanteil.
Rechenbeispiel (alle Kosten nach Fläche verteilt):
- Kosten für Heizung und Warmwasser laut Abrechnung: 1.200 €
- Geleistete Vorauszahlungen: 1.000 €
- Nachzahlung: 200 €
Bei 15%:
- Rechnerisch verbleibender Anteil: 1.200 € × 0,85 = 1.020 €
- Nachzahlung: 1.020 € - 1.000 € = 20 € (statt 200 €)
Schritt 3: Nachfragen, Belege anfordern, Frist notieren
Oft lässt sich erst mit der Antwort des Vermieters klären, ob wirklich nicht nach Verbrauch verteilt wurde oder ob ein Ausnahmefall vorliegt. Frag nach der Verbrauchserfassung und dem Verteilerschlüssel und bitte um Einsicht in die Belege (§ 556 Abs. 4 BGB (öffnet in neuem Tab)). Eine Vorlage findest du im Musterbrief Heizkosten-Kürzung: Nachfrage an den Vermieter. Notier dir das Zugangsdatum der Abrechnung: Einwendungen sind bis zum Ablauf des zwölften Monats danach mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).
Ob die Voraussetzungen in deinem Fall vorliegen und wie eine Kürzung gegenüber dem Vermieter geltend gemacht wird, ist eine Rechtsfrage. Die klären Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht.
Wann gilt das Kürzungsrecht nicht?
- Bei korrigierbaren Fehlern (z.B. falscher Verteilerschlüssel)
- Im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und der WEG
- Wenn ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand nach § 11 vorliegt
- Im Zweifamilienhaus mit Vermieter, wenn der Mietvertrag dort eine abweichende Verteilung regelt (§ 2)
Rechenbeispiel: Was die Abrechnung von Familie Weber zeigt
Familie Weber aus Dortmund erhielt ihre Heizkostenabrechnung: 1.680 Euro für ihre 85-Quadratmeter-Wohnung. Die Nachzahlung: 420 Euro, die Vorauszahlungen lagen also bei 1.260 Euro.
Beim Durchlesen fiel Herrn Weber auf: Die Kosten wurden zu 100% nach Wohnfläche verteilt. Dabei hatte die Familie im Erdgeschoss bewusst sparsam geheizt – 19 Grad tagsüber, 17 Grad nachts. Die Nachbarn im Dachgeschoss hatten es wärmer.
Was Familie Weber prüfte:
- Verbrauchsabhängige Abrechnung? Nein – 100% nach Wohnfläche. Für den Fall, dass entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, nennt § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV 15% des auf den Nutzer entfallenden Anteils
- Fernablesbare Zähler? Nein – alte Verdunstungsröhrchen, eingebaut vor Dezember 2021. Für solche Geräte läuft die Umrüstfrist bis 31.12.2026 (§ 5 Abs. 3), die 3% aus Satz 2 sind hier also noch kein Thema
- Monatliche Verbrauchsinfos? Keine – aber ohne fernablesbare Geräte schreibt § 6a Abs. 1 sie auch nicht vor
Die Zahlen:
- Kostenanteil laut Abrechnung: 1.680 Euro
- 15% davon: 252 Euro
- Rechnerisch verbleibender Anteil: 1.428 Euro, abzüglich 1.260 Euro Vorauszahlungen: 168 Euro statt 420 Euro
Familie Weber fragte bei der Hausverwaltung nach, warum nicht nach Verbrauch verteilt wurde und ob ein Ausnahmefall nach § 11 vorliegt, und bat um die Belege (§ 556 Abs. 4 BGB). Ob die 15-%-Regel im Einzelfall greift, klären Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht. Das Beispiel zeigt auch: Nicht jeder fehlende Punkt ist ein Fall für § 12.
Ausnahmen von der Verordnung (§ 2 und § 11)
In bestimmten Fällen muss nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Diese Ausnahmen sind in § 11 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab) abschließend aufgelistet. Eine Sonderregel für Zweifamilienhäuser enthält § 2 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab):
Die Ausnahmen im Detail
1. Zweifamilienhaus mit Vermieter (§ 2 HeizkostenV)
Wenn das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat und der Vermieter selbst in einer davon wohnt, gehen vertragliche Vereinbarungen der Verordnung vor. Das ist keine automatische Befreiung: Der Mietvertrag kann eine andere Verteilung regeln, zum Beispiel nur nach Wohnfläche. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die Verordnung nach verbreiteter Auffassung auch hier.
2. Passivhäuser (§ 11 Abs. 1 Nr. 1a)
Gebäude mit extrem niedrigem Heizwärmebedarf unter 15 kWh/m² pro Jahr.
3. Unzumutbarer Aufwand (§ 11 Abs. 1 Nr. 1b)
Wenn die Installation von Messgeräten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist.
4. Heime (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime sowie vergleichbare Gebäude, in denen regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden.
Entfallene Ausnahme: Wärmepumpen
Bis zum 30. September 2024 waren Gebäude, die überwiegend mit Wärmepumpen beheizt werden, von der verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit.
Diese Ausnahme ist seit dem 1. Oktober 2024 gestrichen!
Vermieter müssen nun:
- Bis 30. September 2025 Verbrauchserfassungsgeräte installieren
- Danach verbrauchsabhängig abrechnen
Neuerungen 2021-2024
Die Heizkostenverordnung wurde in den letzten Jahren deutlich verschärft. Hier die wichtigsten Änderungen:
Novelle 2021 (in Kraft seit 01.12.2021)
| Neuerung | Details | Frist |
|---|---|---|
| Fernablesbare Geräte | Neue Geräte müssen fernablesbar sein | Sofort bei Neueinbau |
| Umrüstungspflicht | Alle Geräte müssen fernablesbar werden | Bis 31.12.2026 |
| Monatliche Verbrauchsinfo | Pflicht bei fernablesbaren Geräten | Seit 01.01.2022 |
| Interoperabilität | Geräte müssen herstellerübergreifend kompatibel sein | Bis 31.12.2031 |
| Kürzungsrecht 3% | Bei Verstoß gegen Fernablesepflicht oder Infopflicht | Sofort |
Änderungen 2024 (in Kraft seit 01.10.2024)
| Neuerung | Details | Frist |
|---|---|---|
| Wärmepumpen-Pflicht | Ausnahme für Wärmepumpen entfällt | Sofort |
| Nachrüstungspflicht | Bestandsgebäude mit Wärmepumpen müssen nachgerüstet werden | Bis 30.09.2025 |
| Strom für Wärmepumpen | Stromkosten für Wärmepumpen sind umlagefähig | Sofort |
Was bedeutet das für dich als Mieter?
- Mehr Transparenz: Monatliche Infos helfen dir, deinen Verbrauch zu kontrollieren
- Stärkere Rechte: Zusätzliche Kürzungsrechte für Mieter bei Verstößen
- Modernere Technik: Fernablesung bedeutet weniger Terminaufwand
Deine Rechte als Mieter zusammengefasst
Recht auf verbrauchsabhängige Abrechnung
Mindestens 50% der Heizkosten müssen nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden.
Recht auf Belegeinsicht
Mieter dürfen die Originalbelege einsehen:
- Brennstoffrechnungen
- Wartungsrechnungen
- Abrechnungen des Messdienstleisters
Die Einsicht ist in der Regel am Ort der Mietwohnung zu gewähren.
Recht auf monatliche Verbrauchsinfo
Bei fernablesbaren Geräten muss der Vermieter monatlich Informationen über den Verbrauch mitteilen (§ 6a HeizkostenV).
Kürzungsrecht bei Verstößen
- 15% bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung
- 3% bei fehlenden fernablesbaren Geräten
- 3% bei fehlender monatlicher Verbrauchsinfo
Frist für Einwendungen
Mieter haben 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB (öffnet in neuem Tab)).
Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Einschätzung deines Falls sind Mieterverein oder Fachanwalt die richtigen Stellen.
So prüfst du deine Abrechnung
So gehst du vor
Nimm deine Abrechnung zur Hand. Fünf Minuten reichen für einen ersten Check.
Schau zuerst auf den Zeitraum. Genau 12 Monate? Schließt nahtlos an die Vorjahresabrechnung an? Wenn nicht: erster Ansatzpunkt.
Dann der Verteilerschlüssel. Irgendwo steht "Verteilung" oder "Schlüssel". Mindestens 50 Prozent müssen nach Verbrauch verteilt sein; mehr als 70 Prozent nur, wenn das vertraglich vereinbart ist. Steht dort "100% nach Wohnfläche"? Dann sieht § 12 – außer in den Ausnahmefällen – ein Kürzungsrecht vor. Mehr dazu in unserem Artikel über den Verteilerschlüssel bei Heizkosten.
Jetzt deine Verbrauchswerte. Wurden sie gemessen oder geschätzt? "Geschätzt" ohne Grund bedeutet: Fehler.
Die Kostenpositionen. Siehst du "Reparatur", "Austausch" oder "Erneuerung"? Das darf nicht umgelegt werden.
Zuletzt die Wohnfläche. Stimmt die Quadratmeterzahl mit deinem Mietvertrag überein? Weicht sie ab, zahlst du möglicherweise zu viel – oder zu wenig.
Tipp: Mit dem HeizkostenChecker kannst du deine Abrechnung schnell und unkompliziert auf die wichtigsten Punkte durchsehen lassen.
Häufige Fragen zur Heizkostenverordnung
Was passiert, wenn mein Vermieter die Heizkostenverordnung nicht einhält?
Darf mein Vermieter die Heizkosten komplett nach Wohnfläche abrechnen?
Was ist der Unterschied zwischen Heizkostenverteiler und Wärmemengenzähler?
Muss mein Vermieter mir monatliche Verbrauchsinfos schicken?
Was bedeutet der Verteilerschlüssel 70/30?
Kann ich als Mieter einen anderen Verteilerschlüssel verlangen?
Was passiert mit Wärmepumpen-Heizungen seit 2024?
Dieser Artikel wurde zuletzt am 8. Januar 2026 aktualisiert und basiert auf der aktuellen Fassung der Heizkostenverordnung (Stand: 1. Oktober 2024).
Verstehen ist der erste Schritt. Prüfen lassen der zweite.
Du weißt jetzt, wie die Abrechnung funktioniert – ob deine korrekt ist, steht auf einem anderen Blatt: Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbunds ist rund jede zweite Betriebskostenabrechnung fehlerhaft. Ein Experte prüft deine Position für Position. Was du bekommst
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