Prüfbericht: Abflussprinzip bei Heizkosten: Warum es meist unzulässig ist
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 2 B / 1 C · Zum Artikel
Befunde
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 54
„und ist nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel unzulässig“
- Grund:
- Zentrale Rechtsaussage zum Abflussprinzip bei Heizkosten ohne Aktenzeichen. Ein passendes, tragfähiges Urteil existiert (BGH VIII ZR 49/07, 20.02.2008), wird aber nicht genannt.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 72
„hat die Rechtsprechung das Abflussprinzip grundsätzlich für zulässig gehalten“
- Grund:
- Auch diese Gegenaussage (kalte Betriebskosten) stützt sich auf dasselbe Urteil (VIII ZR 49/07), das aber nicht zitiert wird.
C — formalZeile 50
„verlangt die Heizkostenverordnung für Heiz- und Warmwasserkosten im Ergebnis eine Zuordnung nach dem tatsächlichen Verbrauch“
- Grund:
- Sammel-Eintrag: Mehrfache Erwähnung von 'Heizkostenverordnung' im Fließtext ohne Hyperlink zur Primärquelle (nur interner Blog-Link).
Geprüft und in Ordnung (2)
- Zeile 54: Abflussprinzip bei Heiz-/Warmwasserkosten in aller Regel unzulässig — https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.02.2008&Aktenzeichen=VIII+ZR+49/07
- Zeile 72: Abflussprinzip bei kalten Betriebskosten (Grundsteuer, Hausmeister etc.) nach Rechtsprechung grundsätzlich zulässig — https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.02.2008&Aktenzeichen=VIII+ZR+49/07
Was die Klassen A, B und C bedeuten und wie der Prüfprozess funktioniert, steht auf der Redaktionsseite. Fehler gefunden? Schreib uns über das Kontaktformular.