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Prüfberichte

Prüfbericht: Anwalt für die Nebenkostenabrechnung: Wann, was er kostet

Agentencheck vom 24. September 2026 · 0 A / 1 B / 2 C · Zum Artikel

Befunde

B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 99
„Bei einem Streit um eine Nachzahlung orientiert sich dieser Wert typischerweise am strittigen Betrag.“
Grund:
Rechtsaussage zur Bemessung des Gegenstandswerts ohne Normbeleg. Inhaltlich gängige Praxis (Wert = bezifferte Geldforderung), aber im Artikel nicht belegt; die drei Beispielrechnungen in der Tabelle (Zeilen 101–107) bauen darauf auf.
Geprüft gegen:
§ 23 Abs. 1 RVG verweist für den Gegenstandswert auf die für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften; bei einer Zahlungsforderung ist das der geforderte Betrag. Die Aussage ist mit „typischerweise" vorsichtig formuliert, ein Beleglink fehlt.
C — formalZeilen 111, 135
„Diese Kosten für ein außergerichtliches Schreiben trägst du zunächst selbst, sofern keine Rechtsschutzversicherung oder Beratungshilfe greift." / "Meist gilt aber eine Wartezeit ab Vertragsschluss, oft auch eine Selbstbeteiligung“
Grund:
Aussagen unbelegt, aber unkritisch und durch „zunächst"/„meist" entschärft (Erstattung als Verzugsschaden bleibt möglich; Wartezeit/SB vertragsabhängig, Details im verlinkten Artikel `rechtsschutzversicherung-nebenkostenabrechnung`).
Quelle:
—
Geprüft gegen:
Keine Primärquelle; Plausibilität gegen Bestandsartikel geprüft.
C — formalZeilen 127, 168, 176 (Sammel-Eintrag Quellenlink-Standard)
„Dann muss er spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung beim Gericht sein." / FAQ-Antworten nennen § 34 RVG und § 91 ZPO“
Grund:
§-Erwähnungen in FAQ-Props ohne Link (Props erlauben keine Markdown-Links); Vier-Wochen-Frist im Absatz ohne direkten § 6 BerHG-Link (Link steht im vorherigen Absatz).
Geprüft gegen:
Inhalt deckungsgleich, nur Linkplatzierung.

Geprüft und in Ordnung (20)

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