Prüfbericht: Anwalt für die Nebenkostenabrechnung: Wann, was er kostet
Agentencheck vom 24. September 2026 · 0 A / 1 B / 2 C · Zum Artikel
Befunde
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 99
„Bei einem Streit um eine Nachzahlung orientiert sich dieser Wert typischerweise am strittigen Betrag.“
- Grund:
- Rechtsaussage zur Bemessung des Gegenstandswerts ohne Normbeleg. Inhaltlich gängige Praxis (Wert = bezifferte Geldforderung), aber im Artikel nicht belegt; die drei Beispielrechnungen in der Tabelle (Zeilen 101–107) bauen darauf auf.
- Quelle:
- https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__23.html (i. V. m. https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__3.html)
- Geprüft gegen:
- § 23 Abs. 1 RVG verweist für den Gegenstandswert auf die für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften; bei einer Zahlungsforderung ist das der geforderte Betrag. Die Aussage ist mit „typischerweise" vorsichtig formuliert, ein Beleglink fehlt.
C — formalZeilen 111, 135
„Diese Kosten für ein außergerichtliches Schreiben trägst du zunächst selbst, sofern keine Rechtsschutzversicherung oder Beratungshilfe greift." / "Meist gilt aber eine Wartezeit ab Vertragsschluss, oft auch eine Selbstbeteiligung“
- Grund:
- Aussagen unbelegt, aber unkritisch und durch „zunächst"/„meist" entschärft (Erstattung als Verzugsschaden bleibt möglich; Wartezeit/SB vertragsabhängig, Details im verlinkten Artikel `rechtsschutzversicherung-nebenkostenabrechnung`).
- Quelle:
- —
- Geprüft gegen:
- Keine Primärquelle; Plausibilität gegen Bestandsartikel geprüft.
C — formalZeilen 127, 168, 176 (Sammel-Eintrag Quellenlink-Standard)
„Dann muss er spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung beim Gericht sein." / FAQ-Antworten nennen § 34 RVG und § 91 ZPO“
- Grund:
- §-Erwähnungen in FAQ-Props ohne Link (Props erlauben keine Markdown-Links); Vier-Wochen-Frist im Absatz ohne direkten § 6 BerHG-Link (Link steht im vorherigen Absatz).
- Geprüft gegen:
- Inhalt deckungsgleich, nur Linkplatzierung.
Geprüft und in Ordnung (20)
- Zeile 31, 91, 168: § 34 Abs. 1 S. 3 RVG — Verbraucher, keine Vereinbarung: erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €, Beratung höchstens 250 €; 190 € × 1,19 = 226,10 € — deckungsgleich mit https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html
- Zeile 91: „sollen auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken" — § 34 Abs. 1 S. 1 RVG, deckungsgleich
- Zeile 93: Anrechnung der Beratungsgebühr — § 34 Abs. 2 RVG („wenn nichts anderes vereinbart"), durch „in der Regel" korrekt eingeschränkt
- Zeile 97: Geschäftsgebühr 0,5–2,5, mehr als 1,3 nur bei umfangreich/schwierig — Nr. 2300 VV RVG, https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html
- Zeile 99: Gebühren 51,50 € (bis 500 €), 93,00 € (bis 1.000 €), 134,50 € (bis 1.500 €) — § 13 Abs. 1 RVG + Anlage 2, https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__13.html, https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html
- Zeile 99: Pauschale 20 %, höchstens 20 € — Nr. 7002 VV RVG; Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
- Zeilen 103–105 (Tabelle): nachgerechnet — 480 €: 66,95 + 13,39 + 15,26 = 95,60 € ≈ 96 €; 900 €: 120,90 + 20,00 + 26,77 = 167,67 € ≈ 168 €; 1.400 €: 174,85 + 20,00 + 37,02 = 231,87 € ≈ 232 € — korrekt
- Zeile 49: Mahnbescheid, zwei Wochen ab Zustellung, Hinweis „Gericht hat nicht geprüft", Vollstreckungsbescheid bei fehlendem Widerspruch — § 692 Abs. 1 Nr. 2–4 ZPO, https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__692.html
- Zeilen 51, 115, 176: Unterliegende Partei trägt Kosten inkl. gesetzlicher Anwaltsgebühren der Gegenseite — § 91 Abs. 1, 2 ZPO, https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html
- Zeile 115: Teilobsiegen → Kosten geteilt oder gegeneinander aufgehoben — § 92 Abs. 1 ZPO, https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__92.html
- Zeile 117: Prozesskostenhilfe, hinreichende Erfolgsaussicht — § 114 Abs. 1 ZPO, https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__114.html
- Zeile 57: Einwendungsfrist zwölf Monate nach Zugang, danach ausgeschlossen (außer nicht zu vertreten → „in der Regel") — § 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- Zeilen 123, 129: Beratungshilfe außerhalb gerichtlicher Verfahren; drei Voraussetzungen (Mittel, keine andere zumutbare Hilfe, nicht mutwillig) — § 1 Abs. 1 BerHG, https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__1.html
- Zeile 125: Antrag beim Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands, schriftlich oder zu Protokoll, Angaben zu Verhältnissen mit Belegen — § 4 Abs. 1–3 BerHG, https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__4.html
- Zeilen 125, 127: Berechtigungsschein für Beratungsperson eigener Wahl; nachträglicher Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn — § 6 Abs. 1, 2 BerHG, https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__6.html
- Zeile 127: Beratungshilfegebühr 15 €, kann erlassen werden — Nr. 2500 VV RVG, deckungsgleich
- Zeile 129: Mieterverein-Mitgliedschaft als „andere Möglichkeit" — als „kann … verweisen" formuliert; deckt sich mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG und gängiger Praxis (z. B. https://beratungshilfe.info/anderweitige-moeglichkeiten/)
- Zeile 81: Fachanwaltsbezeichnung „Miet- und Wohnungseigentumsrecht", besondere Kenntnisse § 14c FAO, 120 Fälle davon 60 gerichtliche Verfahren (§ 5 Abs. 1 lit. j FAO) — deckungsgleich mit https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/028-FAO_Stand_01.12.2025.pdf
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- RDG: keine Einzelfall-Rechtsaussagen an den Leser; Kündigungsfrage bewusst ohne Rechtsaussage an Anwalt/Mieterverein verwiesen; Experten-Check nur als Nachrechnen/Vorstufe, kein Preisvergleich mit Anwaltskosten; Disclaimer Zeile 139.
Was die Klassen A, B und C bedeuten und wie der Prüfprozess funktioniert, steht auf der Redaktionsseite. Fehler gefunden? Schreib uns über das Kontaktformular.