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Prüfberichte

Prüfbericht: Einzelraumregelung: Pflicht & Vorteile für Mieter

Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 4 B / 1 C · Zum Artikel

Befunde

B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 44
„Die Pflicht zur Einzelraumregelung besteht seit 1978 für Neubauten.“
Grund:
Konkrete historische Jahresangabe (Bezug HeizAnlV 1978) ohne Quellenangabe im Artikel; plausibel, aber nicht primärquellenbelegt.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 57
„Denkmalgeschützte Gebäude (mit Auflagen)“
Grund:
Als Ausnahme von der Einzelraumregelungspflicht nach § 63 GEG genannt; die geprüfte Norm listet als Ausnahmen nur kleine Räume unter 6 m² mit Fußbodenheizung, Einzelheizgeräte mit festen/flüssigen Brennstoffen sowie eine Übergangsregel für Fußbodenheizungen vor 2002 – eine eigenständige Denkmalschutz-Ausnahme ist dort nicht erkennbar.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 90
„Ersparnis: 10-15% der Heizkosten sind realistisch.“
Grund:
Konkrete Prozentangabe ohne Quellenangabe im Artikel.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 113
„Mietminderung bei Nichtreaktion (ca. 5-10%)“
Grund:
Konkrete Mietminderungsquote ohne Beleg; Mietminderungshöhen sind stark einzelfallabhängig und werden von Gerichten individuell bemessen.
C — formalZeile 48
„Nach § 63 GEG müssen Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung ausgestattet sein.“
Grund:
Sammel-Befund: §-Erwähnung ohne direkten externen Primärquellenlink im Fließtext.
C — formalZeile 58
„Nach § 63 GEG müssen Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung ausgestattet sein.“
Grund:
Das Gebäudeenergiegesetz heißt inzwischen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); § 63 ist inhaltlich unverändert (raumweise Regelung, Nachrüstpflicht Abs. 3). Bezeichnung im Artikel (Z. 33, 54, 58, 154) veraltet.
Geprüft gegen:
Seitentitel „§ 63 GModG“; Wortlaut Abs. 1 wie im Artikel beschrieben.
C — formalZeile 68
„- Räume mit Fußbodenheizung und zentraler Regelung“
Grund:
§ 63 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 nimmt nur Fußbodenheizungen in Räumen unter 6 m² aus; Abs. 4 erlaubt für Fußbodenheizungen vor dem 01.02.2002 eine raumweise Anpassung der Wärmeleistung – eine allgemeine Ausnahme „zentrale Regelung“ steht dort nicht.

Geprüft und in Ordnung (2)

Was die Klassen A, B und C bedeuten und wie der Prüfprozess funktioniert, steht auf der Redaktionsseite. Fehler gefunden? Schreib uns über das Kontaktformular.