Prüfbericht: Musterbrief Belegeinsicht: Kostenlose Vorlage + Fristen 2026
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 0 B / 1 C · Zum Artikel
Befunde
C — formalZeile 21
„Solange du die Einsicht verlangst, kannst du eine strittige Nachzahlung zurückhalten“
- Grund:
- Unscharfe Kurzformel in der TL;DR-Box: Das Zurückbehaltungsrecht (§273 BGB) besteht korrekt formuliert, solange die Einsicht verweigert wird, nicht bereits solange sie nur verlangt wird. Artikel selbst formuliert es an anderer Stelle (Z.130, Z.161) korrekt - reine Präzisionslücke in der Zusammenfassung, kein Sachfehler.
Geprüft und in Ordnung (3)
- Zeile 18: Recht auf Belegeinsicht ergibt sich aus §259 BGB (Rechenschaftspflicht, Belege vorzulegen) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__259.html
- Zeile 79: Für Kopien darf der Vermieter eine Aufwandspauschale verlangen, bei Einsicht vor Ort dagegen nicht — https://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/119-keine-ueberlassung-von-abrechnungskopien.html
- Zeile 161: Solange die Einsicht verweigert wird, darf die strittige Nachzahlung zurückgehalten werden (Zurückbehaltungsrecht §273 BGB) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__273.html
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