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Prüfberichte

Prüfbericht: Nebenkosten-Nachzahlung: Ratenzahlung, Fristen & Hilfen

Agentencheck vom 5. September 2026 · 0 A / 3 B / 5 C · Zum Artikel

Befunde

B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 50
„Spätestens 30 Tage danach bist du in Verzug — so steht es in § 286 Abs. 3 BGB, auch ohne gesonderte Mahnung.“
Grund:
§ 286 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB knüpft den automatischen Verzug bei Verbrauchern an eine Bedingung: Der Vermieter muss in der Abrechnung/Zahlungsaufforderung auf diese Folge besonders hingewiesen haben. Fehlt der Hinweis, tritt der 30-Tage-Verzug gegenüber einem Mieter (Verbraucher) nicht automatisch ein. Der Artikel stellt die Frist absolut dar.
Geprüft gegen:
„… dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist."
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 121–123
„Andere Gerichte sehen das anders. Eine höchstrichterliche Klärung für Wohnraum steht aus.“
Grund:
Streitstand-Behauptung („andere Gerichte", „nach überwiegender Auffassung" in Z. 123) ohne Aktenzeichen für die Gegenmeinung. Die Scorecard nennt LG Frankfurt 2-11 S 13/23 nur aus Sekundärquelle. Rechtsaussage ohne Beleg.
Geprüft gegen:
BGH XII ZR 134/06 (Gewerbemiete) und LG Berlin 64 S 180/21 sind belegt und tragen die Mieter-freundliche Linie; die behauptete Gegenlinie ist nicht belegt, die Bezeichnung „überwiegende Auffassung" ebenfalls nicht.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 145 / 211
„Der Antrag muss im Fälligkeitsmonat beim Jobcenter eingehen“
Grund:
Normative Aussage („muss", Z. 211: „Ein Antrag im Folgemonat ist zu spät") ohne Nennung der Rechtsgrundlage. Die Regel folgt aus § 37 Abs. 2 S. 1–2 SGB II (keine Leistungen vor Antragstellung, Rückwirkung nur auf den Monatsersten). Inhaltlich zutreffend, aber unbelegt — und die Ausnahme in § 37 Abs. 2 S. 3 (3-Monats-Rückwirkung für Heizkosten-Jahresabrechnungen) ist seit 01.01.2024 ausgelaufen, was den Satz „egal wie berechtigt" korrekt macht, aber erklärungsbedürftig.
Geprüft gegen:
„Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag … wirkt auf den Ersten des Monats zurück. … Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden."
C — formalZeile 22 / 36
„Rund jede zweite Betriebskostenabrechnung enthält laut Deutschem Mieterbund Fehler“
Grund:
Statistik korrekt als DMB-Einschätzung gekennzeichnet, aber ohne Link und ohne Datum. Auf der aktuellen DMB-Betriebskostenspiegel-Seite steht sie nicht; auffindbar ist nur eine ältere DMB-Pressemeldung („Jede zweite Abrechnung ist falsch", Pressearchiv 2017) und Sekundärzitate (sparkasse.de, mieterverein-vs.de). Quelle älter als 24 Monate.
Geprüft gegen:
DMB-Pressearchiv 2017 führt den Titel „Jede zweite Abrechnung ist falsch"; die Betriebskostenspiegel-Seite (Abrechnungsjahr 2024) enthält keine Fehlerquote.
C — formalZeile 121
„LG Berlin, Urteil vom 15.03.2023, 64 S 180/21“
Grund:
Nur Sekundärquelle (mietrecht.org) verlinkt; Gericht/Datum/Az./Kernaussage dort deckungsgleich, aber kein Primärquellenlink (openjur/gesetze.berlin.de).
Geprüft gegen:
mietrecht.org: LG Berlin 15.03.2023, 64 S 180/21 — Heilung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur Grundmiete + Vorauszahlungen, unter Verweis auf BGH XII ZR 134/06.
C — formalZeile 147
„kann das Jobcenter sie nach § 22 Abs. 8 SGB II als Darlehen übernehmen, wenn sonst die Wohnung in Gefahr ist“
Grund:
Abs. 8 S. 1 setzt voraus, dass bereits Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung erbracht wird („Sofern … erbracht wird") — die Schuldenübernahme steht also nur laufenden Leistungsbeziehern offen. Der Artikel lässt diese Voraussetzung weg; unscharf, nicht falsch.
Geprüft gegen:
„(8) Sofern Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden … Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden."
C — formalZeile 151 / 170
„und er wirkt ab dem Antragsmonat“
Grund:
Zutreffend (§ 25 Abs. 3 WoGG: Leistung ab dem Ersten des Antragsmonats), aber ohne Normverweis/Link.
Geprüft gegen:
§ 25 WoGG regelt Bewilligungszeitraum und Leistungsbeginn ab dem Ersten des Monats der Antragstellung.
C — formalZeile 166 / 238
„Kein Anspruch; Verzugszinsen möglich“
Grund:
Bei einer vereinbarten Stundung wird die Fälligkeit hinausgeschoben, sodass für den gestundeten Zeitraum kein Verzug (§ 286 BGB) und damit keine Verzugszinsen (§ 288 BGB) entstehen; Zinsen fallen nur an, wenn sie vereinbart werden. FAQ Z. 238 relativiert („wenn ihr nichts anderes vereinbart"), die Tabelle nicht. Formulierung unscharf.
Geprüft gegen:
§ 286 Abs. 1 BGB: Verzug setzt Fälligkeit voraus.

Geprüft und in Ordnung (18)

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