Prüfbericht: Nebenkostenabrechnung Software: Anforderungen, Lösungen und Alternativen
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 1 B / 1 C · Zum Artikel
Befunde
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 410
„Nein, Software-Kosten für die Abrechnung sind nicht umlagefähig – das sind Verwaltungskosten. Umlagefähig sind nur die Kosten des Messdienstleisters für Erfassung und Ablesung, nicht für Abrechnung.“
- Grund:
- Normative Rechtsaussage (Verwaltungskosten vs. umlagefähige Erfassungskosten) ohne Beleg/Zitat im Artikel. Plausibel und konsistent mit der Verwaltungskosten-Logik aus BGH VIII ZR 19/07, aber nicht referenziert.
C — formalZeile 113
„Warmwassertrennung | Berechnung nach § 9 HeizkostenV“
- Grund:
- Sammel-Befund: Der Artikel enthält keinerlei Quellen-Abschnitt und keine Links zu den zitierten Normen (§ 7 HeizkostenV Zeile 112, § 9 HeizkostenV hier, CO2-Aufteilung Zeile 115).
Geprüft und in Ordnung (2)
- Zeile 112: Verteilerschlüssel Heizkosten: 50–70% nach Verbrauch, 30–50% nach Fläche — https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__7.html
- Zeile 113: Warmwasserkosten-Trennung/-Berechnung ist in § 9 HeizkostenV geregelt — https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__9.html
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