Prüfbericht: Umlageschlüssel Nebenkosten: Was der Vermieter darf
Agentencheck vom 5. September 2026 · 0 A / 4 B / 5 C · Zum Artikel
Befunde
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 144
„Sind alle Wohnungen mit Zählern ausgestattet, verstößt das gegen § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB.“
- Grund:
- § 556a Abs. 1 BGB steht insgesamt unter dem Vorbehalt „Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart". Satz 2 ist damit eine Auffangregel, kein zwingendes Recht (Abs. 4 schützt nur Abs. 2). Ist im Mietvertrag Wohnfläche für Wasser vereinbart, liegt trotz Zählern kein Gesetzesverstoß vor — der Mieter kann dann lediglich nicht auf Verbrauchsumlage bestehen. Gleiche Überdehnung in Zeile 23 („müssen nach Verbrauch umgelegt werden") und Zeile 39 („darf … nicht einfach nach Fläche verteilen"); die Tabelle (Zeile 83/88) und FAQ 1 (Zeile 184) formulieren es dagegen korrekt mit „ohne Vereinbarung".
- Geprüft gegen:
- Abs. 1 S. 1: „Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten … nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen." S. 2 knüpft daran an; Abs. 4 erklärt nur Abweichungen von Abs. 2 für unwirksam.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 61
„Ein Baby zählt dagegen ab dem ersten Tag als volle Person, Untermieter ebenfalls.“
- Grund:
- Normative Aussage ohne Beleg; im Artikel und in der Scorecard nur Sekundärquellen (mietrecht.org, Ratgeberportale), keine Norm und keine Entscheidung. Wiederholt in FAQ 3 (Zeile 192). Die Besucher-Regel („zählen nicht") ist in der Praxis unstrittig, die Baby-/Untermieter-Regel wird von Portalen einheitlich so dargestellt, aber nicht mit Rechtsprechung unterlegt.
- Geprüft gegen:
- Sekundärquelle bestätigt die Aussage inhaltlich, nennt aber kein Urteil; Primärquelle fehlt.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 140
„Beim Personenschlüssel gilt die Logik entsprechend: Die leere Wohnung darf nicht einfach aus dem Nenner verschwinden.“
- Grund:
- BGH VIII ZR 159/05 betrifft ausdrücklich die Umlage nach Wohnfläche (Leitsatz: „nach dem Verhältnis der Wohnfläche"). Für den Personenschlüssel gibt es nur Instanzrechtsprechung (LG Krefeld, 2 S 56/09 – vom Autor bewusst nicht zitiert); beim Personenschlüssel ist der Nenner bei Leerstand technisch ohnehin 0 Personen, sodass die Übertragung „entsprechend" (fiktive Belegung?) nicht selbsterklärend ist. Verallgemeinerung einer Einzelfall-/Instanzentscheidung.
- Geprüft gegen:
- Leitsatz: Bei Umlage „kalter" Betriebskosten nach Wohnflächenverhältnis trägt der Vermieter den Leerstandsanteil; das gilt auch für verbrauchsabhängige Kosten, die mangels Erfassung nach Fläche umgelegt werden. Zum Personenschlüssel keine Aussage.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 175
„Bei Unstimmigkeiten hast du das Recht, die Rechnungen und die Verteilerlisten einzusehen – also auch die Personenliste zum Stichtag oder die Flächenaufstellung des Hauses.“
- Grund:
- Belegeinsichtsrecht als Rechtsaussage ohne Quelle. Das Einsichtsrecht in die Originalbelege (Rechnungen) ist BGH-gesichert (u. a. VIII ZR 78/05 zur Einsicht statt Kopien); ob eine „Personenliste zum Stichtag" oder eine „Flächenaufstellung" als einsichtsfähiger Beleg geschuldet ist, ist nicht belegt.
- Geprüft gegen:
- BGH bejaht Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege (Originalbelege beim Vermieter), kein Anspruch auf Kopien. Zu Personen-/Flächenlisten trifft die Entscheidung keine Aussage.
C — formalZeile 69
„Seit dem 1. Dezember 2020 regelt § 556a Abs. 3 BGB: Ist nichts anderes vereinbart, gilt dieser WEG-Maßstab auch gegenüber dir als Mieter.“
- Grund:
- Sachlich richtig (WEMoG, Art. 2 G. v. 16.10.2020, BGBl. I S. 2187, in Kraft 01.12.2020; Abs. 3 und 4 neu). Das WEMoG enthält keine Übergangsvorschrift für § 556a Abs. 3; die Norm gilt daher auch für laufende Altverträge — offen ist aber, ob eine jahrelange Abrechnung nach Wohnfläche als (konkludente) „andere Vereinbarung" gilt, die Abs. 3 verdrängt. Der Artikel erwähnt diese Altvertrags-Frage nicht. Unkritisch, weil der Artikel den Vorbehalt „ist nichts anderes vereinbart" korrekt nennt.
- Geprüft gegen:
- Wortlaut Abs. 3: „Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht dieser Maßstab billigem Ermessen, gilt Absatz 1." Fassungshistorie: geändert zum 01.12.2020.
C — formalZeile 71
„Als grobe Orientierung: Weichen deine MEA deutlich von deinem Flächenanteil ab – etwa 15 % Tausendstel-Anteil bei 10 % Flächenanteil –, lohnt eine Nachfrage.“
- Grund:
- Die Schwelle stammt aus Sekundärliteratur (Haufe-Kommentar), nicht aus Rechtsprechung; als „grobe Orientierung" gekennzeichnet. Unscharf, aber unkritisch.
- Geprüft gegen:
- Kommentierung nennt Unbilligkeit bei deutlicher Abweichung MEA/Wohnfläche, ohne feste Prozentgrenze.
C — formalZeile 142
„Bei einer bloßen Anwaltskanzlei ist das meist nicht nötig, bei Gastronomie oder einer Wäscherei fast immer.“
- Grund:
- BGH VIII ZR 78/05 verlangt eine Einzelfallprüfung („erhebliche Mehrbelastung der Wohnraummieter"); die Typisierung nach Gewerbeart ist eine Faustregel des Autors, durch „meist"/„fast immer" relativiert.
- Geprüft gegen:
- Vorwegabzug nur geboten, wenn die auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen; keine Gewerbeart-Typisierung.
C — formalZeile 16 / 132
„Und er entscheidet damit oft über 100 bis 300 Euro im Jahr." · "Erfahrungsgemäß betrifft mindestens einer dieser Punkte etwa jede fünfte Abrechnung, die wir sehen.“
- Grund:
- Erfahrungswerte ohne Datenbasis, als solche gekennzeichnet. Unkritisch.
- Quelle:
- —
- Geprüft gegen:
- Nicht prüfbar (interne Prüfpraxis).
C — formalZeilen 136, 144, 184, 188, 196, 200, 204, 208 (Sammel-Eintrag)
„unzulässig, weil § 556a Abs. 2 nur eine Umstellung vor Beginn des Abrechnungszeitraums erlaubt“
- Grund:
- §- bzw. Az.-Erwähnungen ohne Primärquellenlink (Fehler 2 und 6 im Fließtext, alle FAQ-Antworten). Die Normen/Urteile sind an anderer Stelle im Artikel verlinkt.
- Geprüft gegen:
- Aussagen inhaltlich korrekt, nur Link-Standard nicht erfüllt.
Geprüft und in Ordnung (18)
- Zeile 22/37: § 556a Abs. 1 S. 1 BGB — ohne Vereinbarung Wohnfläche; Zitat „nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen" wörtlich korrekt — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html
- Zeile 39: § 556a Abs. 1 S. 2 BGB — Zitat „die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen" wörtlich korrekt (Auffangregel-Charakter siehe B-Befund Zeile 144) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html
- Zeile 25/106/136/196: § 556a Abs. 2 BGB — einseitige Umstellung auf Verbrauchs-/Verursachungsmaßstab „durch Erklärung in Textform", „nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig"; Richtung nur hin zur Erfassung — https://dejure.org/gesetze/BGB/556a.html
- Zeile 106: „E-Mail genügt" — Textform nach § 126b BGB umfasst E-Mail — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html
- Zeile 106: § 556a Abs. 4 BGB — „Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam." — https://dejure.org/gesetze/BGB/556a.html
- Zeile 69/208: § 556a Abs. 3 BGB — WEG-Maßstab bei vermietetem Wohnungseigentum, Rückfall auf Abs. 1 bei Widerspruch zu billigem Ermessen; in Kraft 01.12.2020 (WEMoG) — https://dejure.org/gesetze/BGB/556a.html · https://www.buzer.de/gesetz/6597/al115727-0.htm
- Zeile 175: § 556 Abs. 3 BGB — Einwendungsfrist „spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung" — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- Zeile 41/85–96: § 2 BetrKV — 17 Kostenarten; Nummern in der Tabelle korrekt (1 öffentliche Lasten/Grundsteuer, 2 Wasser, 3 Entwässerung, 4–6 Heizung/Warmwasser, 7 Aufzug, 8 Müll, 9 Gebäudereinigung, 10 Gartenpflege, 11 Beleuchtung/Allgemeinstrom, 13 Versicherungen, 14 Hauswart) — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
- Zeile 96: § 7 Abs. 1 HeizkostenV — „mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch" — https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__7.html
- Zeile 26/140/204: BGH, Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05 — Gericht, Datum, Az. auflösbar; Leitsatz: Vermieter trägt Leerstandsanteil bei Umlage nach Wohnfläche, auch für verbrauchsabhängige Kosten, die mangels Erfassung nach Fläche verteilt werden — https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=31.05.2006&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20159/05 · Volltext: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2005/VIII_ZR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Zeile 142: BGH, Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05 — Vorwegabzug für Gewerbe nur bei erheblicher Mehrbelastung der Wohnungsmieter geboten — https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.03.2006&Aktenzeichen=VIII%20ZR%2078/05
- Zeile 59/188: BGH, Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 82/07 — Vermieter muss tatsächliche Belegung feststellen; Rückgriff allein auf das Einwohnermelderegister genügt nicht — https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.01.2008&Aktenzeichen=VIII%20ZR%2082/07
- Zeile 75/200: BGH, Urteil vom 12.03.2008, VIII ZR 188/07 — Umlage der Wasserkosten nach Wohnfläche zulässig, solange nicht alle Wohnungen Zähler haben; Sachverhalt: alle Wohnungen bis auf eine mit Zähler — https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.03.2008&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20188/07 · https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-18807_Kein-Wasserzaehler-BGH-erlaubt-Abrechnung-der-Wasserkosten-nach-dem-Anteil-der-Wohnflaeche.news5741.htm
- Zeile 57/169: BGH, Urteil vom 05.11.2014, VIII ZR 257/13 — Formularklausel „Umlageschlüssel nach billigem Ermessen des Vermieters" zulässig — https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.11.2014&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20257/13
- Zeile 65: „Kabelanschluss (soweit noch umlagefähig)" — § 2 Nr. 15 BetrKV; Umlage der Kabel-TV-Gebühren seit 01.07.2024 (Ende Übergangsfrist TKG) nicht mehr möglich; Formulierung korrekt vorsichtig.
- Zeile 114–120 (Rechenbeispiel): 2.400 € × 95/450 = 506,67 €; × 62/450 = 330,67 €; × 1/12 = 200,00 €; × 4/12 = 800,00 €; Differenzen 306,67 € / 469,33 € — nachgerechnet, korrekt.
- Zeile 150–159 (Praxisbeispiel Jana): 68/560 = 12,14 %; 2.332 € × 12,14 % = 283,17 €; 2.332 € / 17 = 137,18 €; Differenz 145,99 € ≈ 146 € — nachgerechnet, korrekt.
- Externe Links (4× gesetze-im-internet.de, 5× dejure.org): alle erreichbar (HTTP 200), Zielseiten tragen die Aussagen.
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