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Prüfberichte

Prüfbericht: Umlageschlüssel Nebenkosten: Was der Vermieter darf

Agentencheck vom 5. September 2026 · 0 A / 4 B / 5 C · Zum Artikel

Befunde

B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 144
„Sind alle Wohnungen mit Zählern ausgestattet, verstößt das gegen § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB.“
Grund:
§ 556a Abs. 1 BGB steht insgesamt unter dem Vorbehalt „Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart". Satz 2 ist damit eine Auffangregel, kein zwingendes Recht (Abs. 4 schützt nur Abs. 2). Ist im Mietvertrag Wohnfläche für Wasser vereinbart, liegt trotz Zählern kein Gesetzesverstoß vor — der Mieter kann dann lediglich nicht auf Verbrauchsumlage bestehen. Gleiche Überdehnung in Zeile 23 („müssen nach Verbrauch umgelegt werden") und Zeile 39 („darf … nicht einfach nach Fläche verteilen"); die Tabelle (Zeile 83/88) und FAQ 1 (Zeile 184) formulieren es dagegen korrekt mit „ohne Vereinbarung".
Geprüft gegen:
Abs. 1 S. 1: „Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten … nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen." S. 2 knüpft daran an; Abs. 4 erklärt nur Abweichungen von Abs. 2 für unwirksam.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 61
„Ein Baby zählt dagegen ab dem ersten Tag als volle Person, Untermieter ebenfalls.“
Grund:
Normative Aussage ohne Beleg; im Artikel und in der Scorecard nur Sekundärquellen (mietrecht.org, Ratgeberportale), keine Norm und keine Entscheidung. Wiederholt in FAQ 3 (Zeile 192). Die Besucher-Regel („zählen nicht") ist in der Praxis unstrittig, die Baby-/Untermieter-Regel wird von Portalen einheitlich so dargestellt, aber nicht mit Rechtsprechung unterlegt.
Geprüft gegen:
Sekundärquelle bestätigt die Aussage inhaltlich, nennt aber kein Urteil; Primärquelle fehlt.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 140
„Beim Personenschlüssel gilt die Logik entsprechend: Die leere Wohnung darf nicht einfach aus dem Nenner verschwinden.“
Grund:
BGH VIII ZR 159/05 betrifft ausdrücklich die Umlage nach Wohnfläche (Leitsatz: „nach dem Verhältnis der Wohnfläche"). Für den Personenschlüssel gibt es nur Instanzrechtsprechung (LG Krefeld, 2 S 56/09 – vom Autor bewusst nicht zitiert); beim Personenschlüssel ist der Nenner bei Leerstand technisch ohnehin 0 Personen, sodass die Übertragung „entsprechend" (fiktive Belegung?) nicht selbsterklärend ist. Verallgemeinerung einer Einzelfall-/Instanzentscheidung.
Geprüft gegen:
Leitsatz: Bei Umlage „kalter" Betriebskosten nach Wohnflächenverhältnis trägt der Vermieter den Leerstandsanteil; das gilt auch für verbrauchsabhängige Kosten, die mangels Erfassung nach Fläche umgelegt werden. Zum Personenschlüssel keine Aussage.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 175
„Bei Unstimmigkeiten hast du das Recht, die Rechnungen und die Verteilerlisten einzusehen – also auch die Personenliste zum Stichtag oder die Flächenaufstellung des Hauses.“
Grund:
Belegeinsichtsrecht als Rechtsaussage ohne Quelle. Das Einsichtsrecht in die Originalbelege (Rechnungen) ist BGH-gesichert (u. a. VIII ZR 78/05 zur Einsicht statt Kopien); ob eine „Personenliste zum Stichtag" oder eine „Flächenaufstellung" als einsichtsfähiger Beleg geschuldet ist, ist nicht belegt.
Geprüft gegen:
BGH bejaht Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege (Originalbelege beim Vermieter), kein Anspruch auf Kopien. Zu Personen-/Flächenlisten trifft die Entscheidung keine Aussage.
C — formalZeile 69
„Seit dem 1. Dezember 2020 regelt § 556a Abs. 3 BGB: Ist nichts anderes vereinbart, gilt dieser WEG-Maßstab auch gegenüber dir als Mieter.“
Grund:
Sachlich richtig (WEMoG, Art. 2 G. v. 16.10.2020, BGBl. I S. 2187, in Kraft 01.12.2020; Abs. 3 und 4 neu). Das WEMoG enthält keine Übergangsvorschrift für § 556a Abs. 3; die Norm gilt daher auch für laufende Altverträge — offen ist aber, ob eine jahrelange Abrechnung nach Wohnfläche als (konkludente) „andere Vereinbarung" gilt, die Abs. 3 verdrängt. Der Artikel erwähnt diese Altvertrags-Frage nicht. Unkritisch, weil der Artikel den Vorbehalt „ist nichts anderes vereinbart" korrekt nennt.
Geprüft gegen:
Wortlaut Abs. 3: „Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht dieser Maßstab billigem Ermessen, gilt Absatz 1." Fassungshistorie: geändert zum 01.12.2020.
C — formalZeile 71
„Als grobe Orientierung: Weichen deine MEA deutlich von deinem Flächenanteil ab – etwa 15 % Tausendstel-Anteil bei 10 % Flächenanteil –, lohnt eine Nachfrage.“
Grund:
Die Schwelle stammt aus Sekundärliteratur (Haufe-Kommentar), nicht aus Rechtsprechung; als „grobe Orientierung" gekennzeichnet. Unscharf, aber unkritisch.
Geprüft gegen:
Kommentierung nennt Unbilligkeit bei deutlicher Abweichung MEA/Wohnfläche, ohne feste Prozentgrenze.
C — formalZeile 142
„Bei einer bloßen Anwaltskanzlei ist das meist nicht nötig, bei Gastronomie oder einer Wäscherei fast immer.“
Grund:
BGH VIII ZR 78/05 verlangt eine Einzelfallprüfung („erhebliche Mehrbelastung der Wohnraummieter"); die Typisierung nach Gewerbeart ist eine Faustregel des Autors, durch „meist"/„fast immer" relativiert.
Geprüft gegen:
Vorwegabzug nur geboten, wenn die auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen; keine Gewerbeart-Typisierung.
C — formalZeile 16 / 132
„Und er entscheidet damit oft über 100 bis 300 Euro im Jahr." · "Erfahrungsgemäß betrifft mindestens einer dieser Punkte etwa jede fünfte Abrechnung, die wir sehen.“
Grund:
Erfahrungswerte ohne Datenbasis, als solche gekennzeichnet. Unkritisch.
Quelle:
—
Geprüft gegen:
Nicht prüfbar (interne Prüfpraxis).
C — formalZeilen 136, 144, 184, 188, 196, 200, 204, 208 (Sammel-Eintrag)
„unzulässig, weil § 556a Abs. 2 nur eine Umstellung vor Beginn des Abrechnungszeitraums erlaubt“
Grund:
§- bzw. Az.-Erwähnungen ohne Primärquellenlink (Fehler 2 und 6 im Fließtext, alle FAQ-Antworten). Die Normen/Urteile sind an anderer Stelle im Artikel verlinkt.
Geprüft gegen:
Aussagen inhaltlich korrekt, nur Link-Standard nicht erfüllt.

Geprüft und in Ordnung (18)

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