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Prüfberichte

Prüfbericht: Wohnfläche Nebenkostenabrechnung falsch: Das kostet dich

Agentencheck vom 5. September 2026 · 0 A / 3 B / 2 C · Zum Artikel

Befunde

B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 132
„Eigene Messungen gelten vor Gericht als Beweis, wenn sie nachvollziehbar dokumentiert sind.“
Grund:
Rechtsaussage ohne Beleg. Eine eigene Messung des Mieters ist prozessual substantiierter Parteivortrag; bestreitet der Vermieter, erhebt das Gericht in der Regel Sachverständigenbeweis (§ 402 ff. ZPO). „Gilt als Beweis" ist zu stark. Gleiche Aussage in FAQ 7 (Zeile 230: „gilt als Nachweis").
Geprüft gegen:
ZPO kennt Parteivortrag und Beweismittel (Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Parteivernehmung); eine private Messung ist keine dieser Kategorien, sondern belegt nur die Substantiierung des Einwands.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 67
„Die Regeln dafür stehen in der Wohnflächenverordnung, kurz WoFlV — sie gilt für Mietverträge seit 2004, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“
Grund:
§ 1 Abs. 1 WoFlV regelt nur die Wohnflächenberechnung nach dem Wohnraumförderungsgesetz. Die Anwendung auf frei finanzierte Mietverträge folgt aus BGH-Rechtsprechung (u. a. BGH 23.05.2007 – VIII ZR 231/06; 22.04.2009 – VIII ZR 86/08), die im Artikel nicht genannt ist. Aussage inhaltlich zutreffend, aber ohne tragenden Beleg.
Geprüft gegen:
§ 1 Abs. 1 WoFlV: „Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden." § 5 WoFlV: Übergangsregel für Berechnungen bis 31.12.2003 nach II. BV (deckt „seit 2004" und den II.-BV-Hinweis).
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 173
„Die Hausverwaltung ließ nachmessen, kam auf 75,1 m² und korrigierte beide Abrechnungen. Ersparnis: 261 Euro für das aktuelle Jahr, noch einmal knapp 250 Euro rückwirkend — und dauerhaft niedrigere Nebenkosten.“
Grund:
Interne Inkonsistenz im Rechenbeispiel. 261 € entsprechen der Eigenmessung (82 − 74,6 = 7,4 m²; 7,4/82 × 2.900 € = 261,7 €). Korrigiert wurde aber auf 75,1 m²: 82 − 75,1 = 6,9 m²; 6,9/82 × 2.900 € = 244 €. Ersparnis für das aktuelle Jahr müsste also ≈ 244 € sein (die „knapp 250 Euro rückwirkend" passen dazu), oder die Überschrift/Zahl „261 Euro" ist auf 74,6 m² zu beziehen.
Quelle:
Eigene Nachrechnung (Zeilen 164–173).
Geprüft gegen:
82 → 74,6 m² = 9,02 % → 261 €; 82 → 75,1 m² = 8,41 % → 244 €.
C — formalZeile 96
„Wohnt der Hausmeister im Haus oder nutzt der Eigentümer selbst eine Wohnung, gehört diese Fläche trotzdem in den Nenner.“
Grund:
Rechtsaussage ohne Beleg im Absatz; inhaltlich gedeckt durch den Leitsatz von BGH VIII ZR 220/17 („Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche"), Link fehlt aber an dieser Stelle. Unkritisch.
Geprüft gegen:
Leitsatz VIII ZR 220/17 stellt auf die gesamte tatsächlich vorhandene Wohnfläche der Wirtschaftseinheit ab.
C — formalZeilen 218, 226 (Sammel-Eintrag Quellenlink-Standard)
„… gehören nach § 2 Abs. 3 WoFlV nicht zur Wohnfläche." / "… Einwendungen erheben kannst (§ 556 Abs. 3 BGB).“
Grund:
§-Erwähnung in FAQ-Antworten ohne Primärquellenlink (in FAQ-Props technisch ohne Link; im Fließtext sind beide Normen verlinkt, Zeilen 78/193).
Geprüft gegen:
Beide Normen sagen das Zitierte (s. u.).

Geprüft und in Ordnung (22)

Was die Klassen A, B und C bedeuten und wie der Prüfprozess funktioniert, steht auf der Redaktionsseite. Fehler gefunden? Schreib uns über das Kontaktformular.