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Prüfberichte

Prüfbericht: Ablesetermin verpasst? Das passiert mit deinen Heizkosten

Agentencheck vom 24. September 2026 · 0 A / 0 B / 5 C · Zum Artikel

Befunde

C — formalZeile 67
„Für die jährliche Ablesung der Messgeräte liegt ein solcher Grund nahe: Nach [§ 4 Abs. 1 HeizkostenV](https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__4.html) muss der Gebäudeeigentümer den Verbrauch jeder Wohnung erfassen“
Grund:
Der BGH-Fall VIII ZR 289/13 betraf eine Besichtigung (Rauchmelder/Formularklausel), nicht die Ablesung. Die Übertragung ist eine eigene Subsumtion, aber vorsichtig formuliert („liegt nahe") und durch die Erfassungspflicht aus § 4 Abs. 1 HeizkostenV gestützt. Gleiche Aussage in Zeile 32 und FAQ Zeile 199.
Geprüft gegen:
Leitsatz: „Eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, besteht nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann." Ablesung nicht ausdrücklich genannt.
C — formalZeile 107
„Nach dem Wortlaut von § 12 spricht dasselbe auch gegen eine Kürzung bei der Flächenverteilung nach der 25-Prozent-Grenze: Auch sie schreibt § 9a selbst vor.“
Grund:
Der BGH-Leitsatz (VIII ZR 373/04) betrifft eine Ermittlung nach § 9a Abs. 1 (Gradtagszahlverfahren). Die Übertragung auf Abs. 2 ist als Wortlautargument gekennzeichnet; die Haufe-Kommentierung referiert, der BGH habe dies mit beiden Absätzen begründet. Unkritisch.
Geprüft gegen:
Haufe: „in Fällen der Verbrauchsermittlung gemäß § 9a HeizKV [besteht] ein Kürzungsrecht des Mieters nicht", da beide Absätze Sonderverfahren der Verordnung seien. § 12 Abs. 1 S. 1: Kürzung „soweit … entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet".
C — formalZeilen 57 und 77
„Manche Messdienste akzeptieren bei elektronischen Geräten auch Werte, die du selbst abliest. Meist müssen Vermieter oder Hausverwaltung diese Werte aber freigeben.“
Grund:
Branchenpraxis nur über Unternehmensseiten belegt (Selbstablesung mit Freigabe durch Verwalter: Thermomess-FAQ; Zweitanfahrt „trägt der Verursacher": Minol), im Artikel bewusst ohne Firmennennung und ohne Link. Ebenso FAQ Zeile 207.
Geprüft gegen:
Thermomess: „Bei elektronischen Geräten können Sie selber ablesen, allerdings muss der verwendete Verbrauch vom Verwalter freigegeben werden." Minol: „Die Kosten für diese Nach- oder Sonderablesungen trägt der Verursacher."
C — formalZeile 51
„Bei Verdunster-Röhrchen ist das schwieriger. Die Flüssigkeit verdunstet weiter, bis das Röhrchen getauscht wird.“
Grund:
Technische Aussage ohne Quelle; physikalisch unstrittig (Verdunstungsprinzip), unkritisch.
Geprüft gegen:
Verdunster erfassen über die fortlaufende Verdunstung einer Messflüssigkeit; Ampullentausch bei Ablesung.
C — formalZeilen 77 und 95 (Links)
„[Landgericht München I (Urteil vom 22.02.2001, 12 O 7987/00)](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12+O+7987/00)“
Grund:
dejure.org antwortet automatisierten Abrufen mit HTTP 402 (Bot-Sperre), Linkstatus daher nicht maschinell prüfbar. Gilt auch für den BGH-Link VIII ZR 373/04 (Zeile 95). Beide Aktenzeichen sind über mehrere unabhängige Quellen aufgelöst (Gericht, Datum, Inhalt passen); dejure-Linkformat wie im Bestand üblich.
Geprüft gegen:
LG München I: Klausel eines Wärmemessdienstes („Die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand stelle ich Ihnen … direkt in Rechnung") nach § 9 AGBG unwirksam; zwei kostenfreie Ableseversuche angemessen. BGH VIII ZR 373/04: Ablesefehler = „anderer zwingender Grund" i. S. d. § 9a Abs. 1; keine 15-%-Kürzung nach § 12.

Geprüft und in Ordnung (19)

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