Prüfbericht: Abrechnungsfrist für Vermieter: So verlierst du keine Nachforderung
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 2 B / 1 C · Zum Artikel
Befunde
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 50
„wenn du die Verspätung "nicht zu vertreten hast" (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB)“
- Grund:
- Die 'nicht zu vertreten'-Ausnahme steht tatsächlich in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (derselbe Satz, der auch den Ausschluss der Nachforderung regelt), nicht in Satz 2 – Satz 2 enthält nur die 12-Monats-Frist selbst. Zeile 25 desselben Artikels zitiert für den Ausschluss korrekt Satz 3.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 42
„Ergibt dieselbe – verspätete – Abrechnung jedoch ein Guthaben für den Mieter, musst du es trotzdem auszahlen.“
- Grund:
- Normative Aussage ohne Beleg; § 556 Abs. 3 BGB regelt den Guthaben-Fall nicht ausdrücklich im Wortlaut, sondern nur die Ausschlusswirkung für Nachforderungen. Die Guthaben-Pflicht ergibt sich aus allgemeiner Auslegung/Kommentarliteratur.
C — formalZeile 15
„genau das, was § 556 Abs. 3 BGB vorschreibt“
- Grund:
- Sammel-Eintrag: § 556 Abs. 3 BGB und § 195 BGB werden im Fließtext mehrfach erwähnt, aber nirgends im Artikel direkt verlinkt.
Geprüft und in Ordnung (3)
- Zeile 17: 12-Monats-Frist beginnt mit Ende des Abrechnungszeitraums, Zugang beim Mieter zählt — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- Zeile 25: Nach Fristablauf ist Nachforderung ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- Zeile 88: Verjährung fristgerechter Forderungen nach § 195 BGB: drei Jahre — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
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