Prüfbericht: Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung erklärt
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 1 B / 1 C · Zum Artikel
Befunde
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 35
„Dazu gehört ... der Strom für den Aufzug, die Klingel- und Gegensprechanlage“
- Grund:
- Aufzugsbetrieb (inkl. Betriebsstrom) ist eine eigene Kostenart nach § 2 Nr. 7 BetrKV, getrennt von 'Beleuchtung' nach § 2 Nr. 11 BetrKV, unter der Allgemeinstrom praktisch geführt wird. In der Praxis unschädliche, aber begrifflich ungenaue Vermischung zweier BetrKV-Positionen.
C — formalZeile 35
„Allgemeinstrom — manchmal auch Hausstrom genannt“
- Grund:
- Sammel-Eintrag: Keine konkrete §-Angabe im Fließtext, nur allgemeiner BetrKV-Link am Artikelende.
Geprüft und in Ordnung (2)
- Zeile 43: Strom für Gemeinschaftsbereiche (Treppenhaus, Aufzug, Tiefgarage) ist umlagefähig — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
- Zeile 45: Strom für Wohnung/Büro des Vermieters ist nicht umlagefähig — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
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