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Prüfberichte

Prüfbericht: CO2-Kostenaufteilung: So holst du Geld vom Vermieter zurück

Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 1 A / 1 B / 1 C · Zum Artikel

Befunde

A — objektiv falschZeile 219✓ Korrigiert am 3. August 2026
Nach § 5 Abs. 4 CO2KostAufG darfst du den Erstattungsanspruch mit deiner Miete verrechnen, wenn der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten zahlt.
Grund:
§ 5 CO2KostAufG hat nur drei Absätze, kein Absatz 4 existiert. Die tatsächlich einschlägige Norm (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG) regelt zudem das Gegenteil: nicht der Mieter darf mit der Miete verrechnen, sondern der Vermieter darf den Erstattungsbetrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen. Paragraf existiert nicht und Norm sagt inhaltlich etwas anderes.
Korrektur:
Falsche Rechtsgrundlage für die Verrechnung mit der Miete (§ 5 Abs. 4 CO2KostAufG, existiert nicht) durch die korrekte Regelung ersetzt: § 6 Abs. 2 CO2KostAufG sieht die Verrechnung durch den Vermieter mit der nächsten Betriebskostenabrechnung vor, keine eigenmächtige Mieter-Aufrechnung.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 148
Betreff: Erstattung meines Anteils an den CO2-Kosten gemäß § 5 Abs. 3 CO2KostAufG
Grund:
§ 5 Abs. 3 CO2KostAufG regelt nur, dass Selbstversorger ihren CO2-Ausstoß selbst ermitteln und der Tabelle zuordnen (Einstufung). Der eigentliche Erstattungsanspruch inkl. 12-Monats-Frist und Verrechnungsmechanismus steht in § 6 Abs. 2 CO2KostAufG. Der zitierte Paragraf trägt die geltend gemachte Forderung nicht vollständig.
C — formalZeile 236
Experten rechnen bis 2030 mit Preisen von 100-150€ pro Tonne.
Grund:
Prognose ohne Quellenangabe im Artikel; nicht falsifizierbar, aber unbelegt.

Geprüft und in Ordnung (7)

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