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Prüfberichte

Prüfbericht: Energieausweis verstehen: Was Mieter wissen müssen (2025)

Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 1 A / 2 B / 1 C · Zum Artikel

Befunde

A — objektiv falschZeile 127✓ Korrigiert am 3. August 2026
Ohne gültigen Energieausweis drohen dem Vermieter Bußgelder bis zu 15.000 €.
Grund:
§ 108 GEG sieht für Verstöße gegen § 80 GEG (Energieausweis nicht/nicht richtig/nicht rechtzeitig übergeben oder vorgelegt) einen Bußgeldrahmen von bis zu 10.000 € vor, nicht 15.000 €. Der genannte Betrag widerspricht dem geltenden Gesetzeswortlaut.
Korrektur:
Bußgeldrahmen für fehlenden Energieausweis von 15.000 € auf die korrekten 10.000 € (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GEG i.V.m. § 80 GEG) korrigiert.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 30
Er ist seit 2014 nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) Pflicht und muss bei Vermietung oder Verkauf vorgelegt werden.
Grund:
Das GEG trat erst am 1. November 2020 in Kraft; 2014 war die einschlägige Rechtsgrundlage die EnEV (Novelle 2014), nicht das GEG. Datum und zitierte Rechtsgrundlage werden hier vermengt.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 96
Seit 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz: Je schlechter die Energieeffizienz, desto mehr CO2-Kosten muss der Vermieter tragen:
Grund:
Die nachfolgende Tabelle ordnet CO2-Vermieteranteile den GEG-Energieeffizienzklassen A+ bis H zu. Die gesetzliche CO2KostAufG-Stufentabelle arbeitet jedoch mit kg CO2/m²/Jahr, nicht mit Energieeffizienzklassen – die dargestellte Zuordnung ist eine ungedeckte Näherung, die im Einzelfall von der tatsächlichen Einstufung abweichen kann.
C — formalZeile 56
Seit 2014 werden Gebäude in Effizienzklassen von A+ bis H eingeteilt:
Grund:
Sammel-Befund: kWh/m²-Grenzwerte der Effizienzklassentabelle sowie weitere §-Bezüge (GEG) ohne direkten Primärquellenlink im Fließtext.

Geprüft und in Ordnung (1)

Was die Klassen A, B und C bedeuten und wie der Prüfprozess funktioniert, steht auf der Redaktionsseite. Fehler gefunden? Schreib uns über das Kontaktformular.