Prüfbericht: Hausgeldabrechnung ist keine Nebenkostenabrechnung: So rechnest du als WEG-Vermieter richtig ab
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 0 B / 1 C · Zum Artikel
Befunde
C — formalZeile 28
„Ihre Aufgabe ist es, jeden Euro zu dokumentieren, der durch das Gemeinschaftskonto geflossen ist. Das schreibt § 28 WEG so vor.“
- Grund:
- Sammel-Befund: Der Artikel zitiert durchgehend Paragrafen (§ 28 WEG, § 556 BGB, § 2 BetrKV, § 2 Nr. 1-3/13 BetrKV, § 1 Abs. 2 Nr. 1-2 BetrKV, § 45 WEG, § 556 Abs. 3 BGB, § 556a BGB), verlinkt aber an keiner Stelle die Primärquelle auf gesetze-im-internet.de.
Geprüft und in Ordnung (10)
- Zeile 28: § 28 WEG: WEG-Verwalter muss Jahresabrechnung mit allen Einnahmen/Ausgaben der Gemeinschaft erstellen — https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html
- Zeile 32: § 556 BGB i.V.m. BetrKV erlaubt nur die Umlage laufender Betriebskosten, abschließend in § 2 BetrKV mit 17 Kategorien aufgezählt — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- Zeile 68: Grundsteuer ist nach § 2 Nr. 1 BetrKV an den Mieter umlegbar — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
- Zeile 69: Wasserversorgung/Entwässerung sind nach § 2 Nr. 2–3 BetrKV umlegbar, soweit reiner Betrieb — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
- Zeile 71: Gebäude-Sach-/Haftpflichtversicherung ist nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlegbar — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
- Zeile 73: Instandhaltungsrücklage ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV (Erhaltungskosten) nicht umlagefähig — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html
- Zeile 74: Verwaltervergütung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV (Verwaltungskosten) nicht umlagefähig — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html
- Zeile 83: § 45 WEG: Anfechtung eines WEG-Beschlusses muss innerhalb eines Monats erhoben werden — https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__45.html
- Zeile 85: § 556 Abs. 3 BGB: Vermieter hat 12 Monate nach Abrechnungszeitraum Zeit für die Nebenkostenabrechnung — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- Zeile 93: § 556a BGB: Ohne abweichende Vereinbarung ist Wohnfläche der gesetzliche Auffang-Umlageschlüssel — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html
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