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Prüfberichte

Prüfbericht: Heizkostenabrechnung 2025: Warum die Nachzahlung höher ist

Agentencheck vom 5. September 2026 · 0 A / 3 B / 4 C · Zum Artikel

Befunde

B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 57
„laut einer Verivox-Auswertung im Schnitt um rund 25 Prozent, regional bis über 40 Prozent ([Tagesspiegel, November 2024](https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/finanzen/wegen-steigender-netzentgelte-gaskunden-drohen-2025-offenbar-deutlich-steigende-preise-12525941.html))“
Grund:
Die verlinkte Quelle trägt die Zahlen nicht: Der Tagesspiegel-Text (Paywall) nennt weder 25 % noch 40 %, sondern nur „Mehrkosten von mitunter einigen hundert Euro", und er ist vom 13.10.2024, nicht November 2024. Die Verivox-Zahl 25 % existiert, ist aber anders belegt (ZfK 15.10.2024: „durchschnittlichen Anstieg der Netznutzungsentgelte Gas um 25 Prozent", Spitzen „um die 65 Prozent"). „Regional bis über 40 Prozent" ist damit untertrieben, aber nicht falsch.
Geprüft gegen:
ZfK (15.10.2024) zitiert Verivox mit 25 % Durchschnitt und Einzelfällen um 65 %; MAINGAU nennt Verivox „rund 25 Prozent" und eigene 21,6 %. Tagesspiegel (13.10.2024) enthält keine Prozentangabe.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 69
„Januar und Februar 2025 waren spürbar kalt ([DWD, Dezember 2025](https://www.dwd.de/DE/presse/pressemitteilungen/DE/2025/20251230_pm_jahr-2025_news.html)).“
Grund:
Die verlinkte DWD-Jahresbilanz sagt das nicht; sie nennt nur den Jahrestiefstwert am 18.2. Die DWD-Monatsbilanzen charakterisieren Januar 2025 (2,0 °C, +2,5 Grad ggü. 1961–1990, +1,1 ggü. 1991–2020) als „zu mild" und Februar 2025 (1,4 °C, +1,0 ggü. 1961–1990, −0,1 ggü. 1991–2020) als „mild". Richtig ist nur: beide Monate waren deutlich kälter als der rekordmilde Jahresauftakt 2024 (Februar 2024 +6,7 Grad Abweichung in Bayern laut DWD). co2online nennt einen „kalten Winter zu Jahresbeginn" als Prognosegrund.
Geprüft gegen:
DWD Januar 2025: „Zu mild, zu nass, aber auch etwas zu sonnig"; DWD Februar 2025: „Ein milder, sonniger und extrem trockener Februar".
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 65
„Du kannst aber verlangen, dass der Preis pro Kilowattstunde und die Grundpreise nachvollziehbar ausgewiesen sind.“
Grund:
Normative Aussage („kannst verlangen") ohne Beleg. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (im selben Absatz verlinkt) regelt Preisänderungsklauseln zwischen Versorger und Kunde, nicht die Darstellungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter. Einschlägig wären eher § 556 Abs. 4 BGB (Belegeinsicht) bzw. § 6a Abs. 3 HeizkostenV (Informationen in der Abrechnung, u. a. Steuern/Abgaben, Entgelte für Verbrauchserfassung) — ein ausdrücklicher Anspruch auf Ausweis von Arbeits- und Grundpreis pro kWh in der Heizkostenabrechnung steht dort nicht.
Geprüft gegen:
§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV: „Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein … Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen." Adressat ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen.
C — formalZeile 125
„Rund die Hälfte aller Abrechnungen enthält Fehler, so die Einschätzung der Verbraucherzentrale“
Grund:
Die verlinkte VZ-Seite (Stand 18.03.2025) trägt die Zahl, schreibt sie aber Experten des Deutschen Mieterbundes zu („Die Hälfte aller Abrechnungen sind fehlerhaft"). Zuschreibung unscharf.
Geprüft gegen:
VZ zitiert den DMB; eigene VZ-Erhebung wird nicht genannt.
C — formalZeile 87
„Liegst du über 17 Euro pro Quadratmeter bei Gas, lohnt sich der genaue Blick.“
Grund:
Schwelle ohne Quelle. Heizspiegel 2025 (`src/data/heizspiegel/2025.json`) setzt für Gas „erhöht" ab 14,7 €/m² und „zu hoch" ab 22,3 €/m² an; 17 €/m² ist ein frei gewählter Zwischenwert. Unkritisch, weil weich formuliert.
Geprüft gegen:
Heizspiegel 2025 Gas: normal 9,0–14,7 €/m², erhöht 14,7–22,3 €/m².
C — formalZeile 137 / 141
„Innerhalb dieses Rahmens darf dein Vermieter wählen." / "Ein Schlüssel von 50/50 ist zulässig.“
Grund:
Verallgemeinerung. § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV schreibt für Gebäude unterhalb WSchV-1994-Niveau mit Öl-/Gasheizung und überwiegend gedämmten Leitungen zwingend 70 % Verbrauchsanteil vor — genau der Gebäudetyp des Praxisbeispiels (Baujahr 1968, Gas). Dort wäre 50/50 nicht nur formal (§ 6 Abs. 4), sondern auch materiell unzulässig.
Geprüft gegen:
§ 7 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV: „…sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen."
C — formalZeile 69
„2025 lag mit rund 10,0 Grad zwar immer noch unter den zehn wärmsten Jahren“
Grund:
Die verlinkte DWD-Jahresbilanz (30.12.2025) nennt 10,1 °C; der Klimastatusbericht 2025 (31.03.2026) korrigiert auf „genau 10,0 °C", Platz 8. „Rund 10,0" ist vertretbar, aber die verlinkte Quelle sagt 10,1.
Geprüft gegen:
DWD PM: „Das Temperaturmittel lag im Jahr 2025 mit 10,1 °C…"; Klimastatusbericht: „mit genau 10,0 °C … auf Platz 8".

Geprüft und in Ordnung (21)

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