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Prüfberichte

Prüfbericht: Einzug mitten im Jahr – und die Heizkosten fürs ganze Jahr bezahlt?

Agentencheck vom 6. August 2026 · 0 A / 1 B / 1 C · Zum Artikel

Befunde

B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 42 / 122
stand die Wohnung leer, trägt der Vermieter diesen Anteil selbst. Er darf ihn nicht auf dich verschieben.
Grund:
Rechtsaussage ohne Primärquellen-Beleg. Der Grundsatz (Leerstandsanteil = Vermietersache) ist in Rechtsprechung und Fachliteratur breit bestätigt und deckt sich mit unserem Leerstands-Ratgeber; als Beleg im Artikel steht aber nur der interne Link. Zudem existiert mit BGH VIII ZR 9/14 eine Entscheidung, die leerstandsbedingte MEHRkosten (erhöhter Warmwasser-Preis pro Einheit bei extremem Leerstand) über die Verbrauchsabrechnung teilweise bei den verbliebenen Mietern belässt — das betrifft nicht den hier gemeinten Zeitanteil der leeren Wohnung, könnte aber als Spannung gelesen werden.
Geprüft gegen:
Mehrere Fachquellen bestätigen: Zeitanteil/Kostenanteil der leerstehenden Wohnung trägt der Vermieter (Vermietungsrisiko); BGH VIII ZR 9/14 betrifft nur die Verteilung leerstandsbedingter Mehrkosten im Gebäude. → Todo in REDAKTION-TODO.md (Frist 2026-08-13).
C — formalSammel-Eintrag: Quellenlink-Standard

Geprüft und in Ordnung (11)

  • Zeile 26/34: § 9b HeizkostenV existiert und regelt genau den Nutzerwechsel-Fall — deckungsgleich mit https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__9b.html
  • Zeile 27/36: Grundkosten „nach der Gradtagstabelle oder zeitanteilig" — deckungsgleich mit § 9b Abs. 2 (beide Maßstäbe zulässig)
  • Zeile 36: Grundkostenanteil „meist 30 bis 50 Prozent" — folgt aus § 7 Abs. 1 HeizkostenV (50–70 % nach Verbrauch), https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__7.html
  • Zeile 38: Zwischenablesungs-Pflicht bei Nutzerwechsel — § 9b Abs. 1 („Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung")
  • Zeile 38/145: Warmwasser zeitanteilig (praktisch Kalendertage) — § 9b Abs. 2 Satz 2 („zeitanteilig")
  • Zeile 46–57: Gradtagstabelle nach VDI 2067 Blatt 1, Werte Jan 170 / Feb 150 / Mär 130 / Apr 80 / Mai 40 / Jun–Aug 40 / Sep 30 / Okt 80 / Nov 120 / Dez 160 = 1.000 — deckungsgleich mit der ista-Fachtabelle https://www.ista.com/de/kontakt-service/fachwissen/gradtagszahlentabelle/ und weiteren Fachquellen (mietrecht.org, minol.de)
  • Zeile 28/61/63: Rechenwerte intern konsistent (Jan–Mai 570 ‰, Jun–Dez 430 ‰, Jan–Aug 610 ‰, Summe 1.000 ‰)
  • Zeile 30/118/149: 12-Monats-Einwendungsfrist ab Zugang — deckungsgleich mit § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
  • Zeile 118/149: Unwirksamkeit kürzerer Fristen / „Anerkenntnis"-Klauseln — gedeckt durch § 556 Abs. 5 BGB n. F. („Eine zum Nachteil des Mieters … abweichende Vereinbarung ist unwirksam"); Artikel zitiert bewusst keinen Absatz (nach der Neunummerierung ist die Belegeinsicht Abs. 4, die Unwirksamkeitsregel Abs. 5)
  • Keine Gerichtsentscheidungen mit Aktenzeichen im Artikel — nichts aufzulösen
  • Keine externen Links im Artikel

Was die Klassen A, B und C bedeuten und wie der Prüfprozess funktioniert, steht auf der Redaktionsseite. Fehler gefunden? Schreib uns über das Kontaktformular.