Zum Hauptinhalt springen

Einzug mitten im Jahr – und die Heizkosten fürs ganze Jahr bezahlt?

Bei Ein- oder Auszug müssen Heizkosten nach § 9b HeizkostenV aufgeteilt werden – Gradtagstabelle, Zwischenablesung, Musterbrief: So prüfst du deine Abrechnung.

HeizkostenChecker Team
Aktualisiert am 10 Min. Lesezeit

Eingezogen am 1. Juni. Bezahlt: Januar bis Dezember. In einer Abrechnung, die wir kürzlich geprüft haben, stand genau das – der Mieter sollte die komplette Heizsaison eines Jahres tragen, in dem er fünf Monate lang noch gar nicht dort wohnte. Das Kuriose: Die übrigen Betriebskosten hatte derselbe Vermieter völlig korrekt auf sieben Monate gekürzt. Nur die Heizkosten liefen zu 100 Prozent durch.

Das ist kein Einzelfall. Wer mitten im Jahr ein- oder auszieht, bekommt eine Abrechnung, die zwei Zeiträume sauber trennen muss – und genau an dieser Stelle passieren einige der teuersten Fehler überhaupt. Denn die Monate Januar bis Mai enthalten mehr als die Hälfte des Jahres-Heizbedarfs.

Die gute Nachricht: Die Heizkostenverordnung regelt den Fall eindeutig, und du kannst den Fehler mit wenigen Blicken selbst erkennen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Ein- oder Auszug während des Abrechnungszeitraums müssen die Heizkosten aufgeteilt werden – das schreibt § 9b der Heizkostenverordnung vor
  • Grundkosten werden nach der Gradtagstabelle oder zeitanteilig aufgeteilt, Verbrauchskosten per Zwischenablesung (ersatzweise nach Gradtagen oder zeitanteilig)
  • Die Wintermonate wiegen dabei schwer: Januar bis Mai stehen für 570 von 1.000 Promille des Jahres-Heizbedarfs
  • Typische Fehler-Indizien: leere „Vornutzer“-Spalte, Grundkosten ohne Zeitfaktor, Vorauszahlung als „12 Monate“ dargestellt
  • Für Einwendungen hast du 12 Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit

Was bei Ein- und Auszug mit den Heizkosten passieren muss⁠

Ziehst du während des Abrechnungszeitraums ein oder aus, entsteht ein sogenannter Nutzerwechsel: Zwei Parteien (oder eine Partei und der Vermieter, wenn die Wohnung leer stand) teilen sich das Abrechnungsjahr. § 9b der Heizkostenverordnung legt fest, wie die Kosten dann getrennt werden:

Die Grundkosten – der verbrauchsunabhängige Anteil, meist 30 bis 50 Prozent – werden nach der Gradtagstabelle oder zeitanteilig aufgeteilt. Die Gradtagstabelle bildet ab, wie sich der Heizbedarf übers Jahr verteilt: Ein Dezember zählt viermal so viel wie ein Mai.

Die Verbrauchskosten werden idealerweise per Zwischenablesung getrennt: Beim Wechsel werden die Heizkostenverteiler oder Zähler abgelesen, und jeder zahlt, was in seiner Zeit anfiel. Gibt es keine verwertbare Zwischenablesung, wird nach denselben Maßstäben wie bei den Grundkosten aufgeteilt – also nach Gradtagen oder zeitanteilig (beim Warmwasser: zeitanteilig, in der Praxis nach Kalendertagen).

Die übrigen Betriebskosten (Grundsteuer, Versicherung, Müll …) sind einfacher: Hier wird schlicht deine Mietzeit abgegrenzt – tag- oder monatsgenau.

Wichtig ist die Konsequenz daraus: Die Zeit vor deinem Einzug gehört dem Vormieter – und stand die Wohnung leer, trägt der Vermieter diesen Anteil selbst. Er darf ihn nicht auf dich verschieben.

Die Gradtagstabelle: Warum der Winter so schwer wiegt⁠

Die Gradtagstabelle (nach VDI 2067) teilt das Jahr in 1.000 Promille Heizbedarf auf:

MonatPromilleMonatPromille
Januar170Juli– *
Februar150August– *
März130September30
April80Oktober80
Mai40November120
Juni– *Dezember160

* Juni, Juli und August zusammen: 40 Promille

Zwei Beispiele zeigen, was das bedeutet:

Einzug am 1. Juni: Dir gehören Juni bis Dezember – das sind 40 + 30 + 80 + 120 + 160 = 430 von 1.000 Promille. Obwohl du 58 Prozent des Jahres dort wohnst, trägst du nur 43 Prozent des Heizbedarfs. Zahlst du stattdessen das volle Jahr, zahlst du mehr als das Doppelte deines berechtigten Anteils.

Auszug am 31. August: Dir gehören Januar bis August – 170 + 150 + 130 + 80 + 40 + 40 = 610 von 1.000 Promille. Hier wirkt die Abrechnung auf den ersten Blick oft „falsch“: Du warst nur 67 Prozent des Jahres da, zahlst aber 61 Prozent der Grundkosten? Das ist korrekt – dein Zeitraum enthielt fast die ganze Heizsaison. Die Gradtagsmethode kann also auch zu deinen Gunsten wirken, ohne dass es sich so anfühlt.

Woran du den Ganzjahres-Fehler erkennst – die 5-Punkte-Prüfung⁠

Du brauchst dafür keine Formeln, nur einen aufmerksamen Blick in die Abrechnung deines Messdienstes (Techem, ista, KALO, Minol, Brunata & Co.):

1. Die Vornutzer-Spalte. Viele Abrechnungen haben eine Spalte wie „Ablesewerte Vornutzer“ oder einen „berechneten Zeitraum“. Steht dort überall 0 oder nichts, obwohl du unterjährig eingezogen bist, wurde nicht abgegrenzt.

2. Der Zeitfaktor bei den Grundkosten. Korrekte Abrechnungen zeigen bei den Grundkosten einen Faktor wie „430/1000“, „Gradtagsanteil“ oder eine anteilige Fläche. Fehlt jeder Zeitfaktor und wird mit deiner vollen Wohnfläche gerechnet, ist das volle Jahr angesetzt.

3. Die Monatsangabe bei der Vorauszahlung. Steht dort „× 12 Monate“, obwohl du nur 7 Monate Miete gezahlt hast? Dann behandelt dich die Abrechnung als Ganzjahresmieter – auch wenn die Summe zufällig stimmt.

4. Der Quervergleich mit den Betriebskosten. Oft werden die kalten Betriebskosten korrekt zeitanteilig gekürzt, die Heizkosten aber nicht. Dieser Widerspruch im selben Schreiben ist ein deutlicher Hinweis: Dein Einzugsdatum war bekannt, es wurde nur bei den Heizkosten nicht berücksichtigt.

5. Der Nutzungszeitraum im Kopf der Abrechnung. Steht dort „01.01.–31.12.“, obwohl dein Mietvertrag später beginnt? Der Nutzungszeitraum muss deiner Mietzeit entsprechen.

Praxisbeispiel: Markus zieht im Juni ein – und soll den Januar bezahlen⁠

Markus aus Hamburg mietet zum 1. Juni eine Erdgeschosswohnung. Ein gutes Jahr später kommt die Abrechnung: rund 220 Euro Nachzahlung. Beim Lesen stutzt er – die Betriebskosten sind sauber auf seine 7 Monate gekürzt, aber die Heizkostenabrechnung des Messdienstes rechnet ihm das komplette Jahr zu: keine Vornutzer-Abgrenzung, volle Grundkosten, Vorauszahlung als „12 Monate“ dargestellt.

Was Markus tat: Er rechnete mit der Gradtagstabelle nach. Sein Zeitraum Juni bis Dezember entspricht 430 von 1.000 Promille – statt der berechneten 814 Euro Heizkosten wären nur rund 350 bis 380 Euro sein Anteil gewesen. Dazu fand er in der Abrechnung einen Hinweis auf einen Ablesetermin kurz nach seinem Einzug: Es gab also sogar Zwischenwerte. Er schrieb seinem Vermieter, verwies auf § 9b und bat um eine Nutzerwechsel-Korrekturabrechnung beim Messdienst.

Das Ergebnis: Aus rund 220 Euro Nachzahlung wurden nach der Korrektur rund 270 Euro Guthaben – ein Unterschied von fast 500 Euro. Der Messdienst erstellte die korrigierte Abrechnung binnen drei Wochen; die Monate vor dem Einzug übernahm der Vermieter.

So bittest du um Prüfung und Korrektur⁠

Der Weg ist unaufgeregt: Du zeigst, welche Zahlen nicht zu deiner Mietzeit passen, fragst nach der Aufteilung und bittest um eine korrigierte Abrechnung. Eine Nutzerwechsel-Abrechnung ist für Messdienste Routine, beauftragen muss sie dein Vermieter. Bevor du schreibst, rechne deinen Anteil mit der Gradtagstabelle oben nach und trag die Zahl in den Brief ein.

Musterbrief: Bitte um Prüfung der Heizkostenabrechnung bei Nutzerwechsel

[Dein Name] [Deine Adresse]

[Vermieter/Hausverwaltung] [Adresse]

[Ort, Datum]

Betreff: Heizkostenabrechnung [Jahr] – Bitte um Prüfung der Aufteilung bei Nutzerwechsel

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mietverhältnis für die Wohnung [Adresse, Lage] begann am [Einzugsdatum]. In der Heizkostenabrechnung vom [Datum] kann ich keine Aufteilung auf Vor- und Nachnutzer erkennen: [z. B. Nutzungszeitraum 01.01.–31.12., keine Vornutzer-Werte, Grundkosten ohne Zeitanteil].

Für die Aufteilung bei einem Nutzerwechsel enthält § 9b der Heizkostenverordnung Regeln (Zwischenablesung, im Übrigen Gradtagszahlen oder zeitanteilige Aufteilung). Nach meiner Rechnung mit der Gradtagstabelle entfiele auf meinen Nutzungszeitraum vom [Einzugsdatum] bis [Ende] ein Anteil von [z. B. 430/1.000].

Ich bitte Sie daher,

  1. zu prüfen, ob die Kosten für meinen Nutzungszeitraum abgegrenzt wurden, und mir gegebenenfalls eine korrigierte Abrechnung zukommen zu lassen,
  2. mir mitzuteilen, ob beim Wechsel eine Zwischenablesung stattgefunden hat, und mir die Ablesewerte zu übermitteln,
  3. mir die Gesamtabrechnung des Messdienstes für das Gebäude zur Einsicht zu übersenden (§ 556 Abs. 4 BGB).

Für Ihre Antwort bis zum [Datum, ca. vier Wochen] wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]

Ersetze die Platzhalter in [eckigen Klammern] mit deinen Daten

Wichtig zu wissen: Einwendungen gegen die Abrechnung sind dem Vermieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB (öffnet in neuem Tab)). Eine Vereinbarung, die davon zum Nachteil des Mieters abweicht, lässt das Gesetz nicht gelten (§ 556 Abs. 5 BGB). Notier dir deshalb das Zugangsdatum; mehr zu den Fristen steht im Artikel zur Verjährung bei Heizkostenabrechnungen. Die Frist für Einwendungen schiebt eine Nachzahlung nicht automatisch auf. Wie du bis zur Klärung mit einer Nachzahlung umgehst und was du tun kannst, wenn der Vermieter nicht antwortet, klären der Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht. Was ein Widerspruch gegen die Abrechnung ist, erklärt der Artikel Musterbrief Widerspruch Nebenkostenabrechnung.

Drei Sonderfälle aus der Praxis⁠

Die Wohnung stand vor dir leer? Dann trägt der Vermieter den Anteil der Leerstandszeit selbst – Grundkosten wie Verbrauchskosten. Er darf die leeren Monate nicht auf die verbliebenen oder neuen Mieter verteilen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zu Nebenkosten bei Leerstand.

Es gab eine Zwischenablesung – nutze sie. Wenn beim Wechsel abgelesen wurde (oft steht ein Ablesetermin mit Datum in den „Weiteren Kosten“ der Abrechnung), existieren echte Werte. Die sind genauer als jede Gradtags-Schätzung – fordere sie an. Und wenn du selbst aus- oder einziehst: Fotografiere die Zählerstände am Übergabetag. Zwei Minuten, die Hunderte Euro wert sein können.

Beim Auszug wirkt die Abrechnung zu hoch? Erst rechnen, dann beanstanden: Wer bis Ende August wohnt, trägt 610 von 1.000 Gradtagen – das ist korrekt, kein Fehler. Was allerdings häufig zu Unrecht berechnet wird, ist die Nutzerwechselgebühr für den Wechsel selbst. Und was nach dem Auszug sonst noch zu prüfen ist, zeigt unser Ratgeber zur Abrechnung nach dem Umzug.

Häufige Fragen zur Abrechnung bei Ein- und Auszug

Darf der Vermieter mir das ganze Jahr berechnen, wenn ich mitten im Jahr eingezogen bin?
Nein. Nach § 9b der Heizkostenverordnung müssen die Heizkosten bei einem Nutzerwechsel aufgeteilt werden - Grundkosten nach Gradtagstabelle oder zeitanteilig, Verbrauchskosten per Zwischenablesung oder ersatzweise nach denselben Maßstäben. Die Zeit vor deinem Einzug gehört dem Vormieter oder bei Leerstand dem Vermieter.
Was ist die Gradtagstabelle?
Eine genormte Tabelle (nach VDI 2067), die den Jahres-Heizbedarf auf die Monate verteilt: 1.000 Promille fürs ganze Jahr, davon z. B. 170 im Januar und nur etwa 13 pro Sommermonat. Sie sorgt dafür, dass bei einem Wechsel derjenige mehr zahlt, in dessen Zeit die Heizsaison fiel - unabhängig von der reinen Wohndauer.
Ich bin Ende August ausgezogen und soll 61 Prozent der Grundkosten zahlen - ist das ein Fehler?
Nein, das ist meist korrekt: Januar bis August enthalten 610 von 1.000 Gradtagen, weil fast die ganze Heizsaison in deine Zeit fiel. Die Gradtagsmethode wirkt beim Auszug oft ungerecht, ist es aber nicht - sie schützt dich dafür beim Einzug im Sommer oder Herbst.
Es gab keine Zwischenablesung - habe ich dann Pech gehabt?
Nein. Ohne verwertbare Zwischenablesung werden die Verbrauchskosten der Heizung nach der Gradtagstabelle oder zeitanteilig und die des Warmwassers nach Kalendertagen aufgeteilt. Ein kompletter Verzicht auf die Aufteilung ist keine zulässige Option. Tipp fürs nächste Mal: Zählerstände am Übergabetag selbst fotografieren.
Wie lange kann ich eine falsche Abrechnung noch beanstanden?
Einwendungen sind dem Vermieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen (Paragraf 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Eine Vereinbarung, die davon zum Nachteil des Mieters abweicht, ist nach Paragraf 556 Abs. 5 BGB nicht wirksam. Die Frist schiebt eine Nachzahlung aber nicht automatisch auf. Wie du in deinem Fall mit der Nachzahlung umgehst, klären Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht.

Lass deine Abrechnung von einem Experten prüfen

Wir prüfen deine Heiz- oder Nebenkostenabrechnung Position für Position – du entscheidest, was du einsendest. Du bekommst einen detaillierten Report und kannst eigene Fragen stellen. Dein Report kommt meist noch am selben Tag, ab deiner Einsendung. Was du bekommst

9,99 €regulär 29,99 € geplantEinführungspreis · einmalig, kein Abo

Sicher bezahlen über Stripe. Deine Unterlagen schickst du erst danach.

Bleibt nach deinem Report eine Frage offen, klären wir sie – und es gilt unsere 14-Tage-Zufriedenheitsgarantie.

Hat dir der Artikel geholfen?

Ein Tipp reicht. Damit machen wir den Ratgeber besser.

Weitersagen

Wer sollte das auch lesen?

Die Abrechnung kommt bei allen gleichzeitig. Schick den Ratgeber weiter – den passenden Text haben wir schon vorbereitet.

Per WhatsApp
HT

Geschrieben von

HeizkostenChecker Team

Wir lesen das Kleingedruckte, damit du es nicht musst – und finden die Fehler, die dich Geld kosten.

Veröffentlicht am 6. August 2026 · Aktualisiert am 26. September 2026

Verantwortlich: Redaktion HeizkostenChecker · So prüfen wir unsere Artikel · Prüfbericht

Themen:Heizkostenabrechnung EinzugNutzerwechselGradtagstabelle§ 9b HeizkostenVZwischenablesung

Noch eine Frage offen?

Durchsuche alle Ratgeber-Artikel, Musterbriefe und häufigen Fragen.