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Prüfberichte

Prüfbericht: Heizkostenabrechnung zu spät? Dann musst du nicht nachzahlen

Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 1 A / 0 B / 1 C · Zum Artikel

Befunde

A — objektiv falschZeile 76✓ Korrigiert am 3. August 2026
Der Vermieter muss nicht zahlen, wenn er die Verspätung "nicht zu vertreten hat" (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Grund:
Falsche Satznummer: Die Ausnahme ('es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten') steht in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, im selben Satz wie der Nachforderungsausschluss. Satz 2 regelt dagegen nur die 12-Monats-Frist selbst ('Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats... mitzuteilen') und enthält keine Ausnahme.
Korrektur:
Fundstelle für die Vermieter-Ausnahme 'nicht zu vertreten' korrigiert: § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB statt Satz 2.
C — formalZeile 178
Ansprüche auf ein Guthaben verjähren nach allgemeinen Regeln – du hast drei Jahre Zeit, sie geltend zu machen.
Grund:
Zutreffende Aussage zur Regelverjährung, aber ohne Verweis auf § 195 BGB als Primärquelle.

Geprüft und in Ordnung (4)

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