Prüfbericht: Heizkostenabrechnung zu spät? Dann musst du nicht nachzahlen
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 1 A / 0 B / 1 C · Zum Artikel
Befunde
A — objektiv falschZeile 76✓ Korrigiert am 3. August 2026
„Der Vermieter muss nicht zahlen, wenn er die Verspätung "nicht zu vertreten hat" (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).“
- Grund:
- Falsche Satznummer: Die Ausnahme ('es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten') steht in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, im selben Satz wie der Nachforderungsausschluss. Satz 2 regelt dagegen nur die 12-Monats-Frist selbst ('Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats... mitzuteilen') und enthält keine Ausnahme.
- Korrektur:
- Fundstelle für die Vermieter-Ausnahme 'nicht zu vertreten' korrigiert: § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB statt Satz 2.
C — formalZeile 178
„Ansprüche auf ein Guthaben verjähren nach allgemeinen Regeln – du hast drei Jahre Zeit, sie geltend zu machen.“
- Grund:
- Zutreffende Aussage zur Regelverjährung, aber ohne Verweis auf § 195 BGB als Primärquelle.
Geprüft und in Ordnung (4)
- Zeile 60: Wörtliches Zitat 'Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen' entspricht exakt § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- Zeile 128: § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB korrekt als Grundlage für Nachforderungsausschluss im Musterbrief zitiert — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- Zeile 189: § 556 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse (Stellung im Untertitel 'Wohnraum' des BGB, §§ 549-577a) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html
- Zeile 22: Abrechnungszeitraum 2024 (Ende 31.12.2024) → Fristende 31.12.2025 korrekt nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB berechnet — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
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