Prüfbericht: Heizkosten geschätzt statt gemessen? 15 % Kürzungsrecht
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 1 B / 0 C · Zum Artikel
Befunde
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 49
„Wurde dein Verbrauch bereits in den beiden Vorjahren geschätzt, ist eine erneute Schätzung unzulässig.“
- Grund:
- § 9a HeizkostenV enthält keine 'zwei Jahre in Folge'-Regel; verlangt wird nur 'Geräteausfall oder andere zwingende Gründe'. Die Zwei-Jahres-Grenze ist eine verbreitete Auslegung in der Fachliteratur, wird hier aber als feststehendes Gesetzesrecht ohne Beleg dargestellt. Wiederholt sich in FAQ Zeile 103.
Geprüft und in Ordnung (3)
- Zeile 47: Schätzung bei defektem Zähler erlaubt, auf Basis Vorjahr/vergleichbarer Räume/Durchschnittsverbrauch (§ 9a Abs. 1 HeizkostenV) — https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__9a.html
- Zeile 57: 15% Kürzung ohne Begründungspflicht bei unzulässiger Schätzung (§ 12 HeizkostenV) — https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__12.html
- Zeile 138: Quellenangabe verweist korrekt auf §§ 9a und 12 HeizkostenV als rechtliche Grundlage — https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/
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