Prüfbericht: Heizung falsch eingestellt: Was dein Vermieter tun muss
Agentencheck vom 24. September 2026 · 0 A / 1 B / 3 C · Zum Artikel
Befunde
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 100
„Die Rechnungen einzusehen ist das Recht jedes Mieters.“
- Grund:
- Rechtsaussage ohne Beleg. Das Belegeinsichtsrecht ist allgemein anerkannt (Rechenschaftspflicht § 259 BGB, ständige BGH-Rechtsprechung), steht aber nicht wörtlich im Gesetz und ist im Artikel nicht belegt.
- Geprüft gegen:
- § 259 Abs. 1 BGB verpflichtet zur Vorlage von Belegen, „soweit Belege erteilt zu werden pflegen“; die Übertragung auf Betriebskostenabrechnungen erfolgt über die Rechtsprechung. Link oder Formulierung „Mieter können die Belege einsehen (§ 259 BGB)“ ergänzen.
C — formalZeile 76
„Andere Gerichte haben nachts etwas niedrigere Werte akzeptiert.“
- Grund:
- Aussage über Rechtsprechung ohne Beleg (kein Gericht, kein Aktenzeichen). Unkritisch, weil relativierend formuliert; wiederholt in der FAQ (Zeile 170: „andere Gerichte waren etwas großzügiger“).
- Geprüft gegen:
- Nicht auflösbar ohne konkrete Fundstelle; entweder eine Entscheidung mit Aktenzeichen nennen oder streichen.
C — formalZeile 31
„Wartung und Einstellung durch eine Fachkraft dürfen in die Heizkosten, Reparaturen nicht ([§ 2 Nr. 4](https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html) und [§ 1 Abs. 2 BetrKV](https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html)).“
- Grund:
- Zitat unscharf: einschlägig ist § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV (bzw. für die Heizkostenabrechnung wortgleich § 7 Abs. 2 HeizkostenV). Das Wort „Wartung“ steht dort nicht (nur in Nr. 4d für Etagenheizungen), sondern „Bedienung, Überwachung und Pflege …, regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft“. Inhaltlich trägt die Norm die Aussage. Gilt auch für Zeile 94.
- Geprüft gegen:
- § 2 Nr. 4a BetrKV und § 7 Abs. 2 HeizkostenV, Wortlaut wie oben.
C — formalZeilen 97, 139, 152, 186
„Heizungsprüfung nach § 60b“
- Grund:
- Sammel-Eintrag Quellenlink-Standard: §-Erwähnungen (§ 60b, § 60c) in Tabelle, Praxisbeispiel und FAQ ohne Primärquellenlink (im Musterbrief Zeile 139 entbehrlich).
- Geprüft gegen:
- Links an den Erstnennungen (Zeilen 30, 70, 72, 74) vorhanden; hier fehlen sie.
Geprüft und in Ordnung (13)
- Zeile 70: Umbenennung GEG → „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“ „seit Ende Juli 2026“, Paragrafen zur Heizungsoptimierung geblieben — gesetze-im-internet.de/geg/ (URL unverändert) führt die Überschrift „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“, Standangabe: „Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 29.7.2026“, „Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226“; §§ 60a–60c im Inhaltsverzeichnis unverändert — https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html. (Hinweis an den Autor: Die Namensänderung erfolgte durch Art. 1 Nr. 1, nicht Art. 4 des Gesetzes; Art. 4 ist nur die letzte Änderung. Im Artikel wird kein Artikel zitiert, daher kein Befund.)
- Zeilen 30, 70: § 60b Abs. 1 GModG — Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mind. sechs Wohnungen/Nutzungseinheiten; Einbau vor 01.10.2009 → bis 30.09.2027; später eingebaut → innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren; Satz 1 nimmt Wärmepumpen aus, Abs. 7 verweist auf Betriebsprüfung nach § 60a („eigene Prüfregeln“) — deckungsgleich mit https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- Zeile 72: § 60b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 6 (Vorlauftemperatur/Heizkurve bei groben Fehleinstellungen, Nachtabsenkung, Umwälzpumpe, Heizgrenztemperatur); Abs. 5 Satz 2 (Optimierung innerhalb eines Jahres); Abs. 5 Satz 3 („auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen“) — deckungsgleich. Adressat der Pflichten ist der „Verantwortliche“ (§ 8, i. d. R. Eigentümer); die Vorlagepflicht besteht gegenüber dem Mieter. Artikel formuliert passend („verlangt das Gesetz“, „ist dem Mieter vorzulegen“).
- Zeile 74: § 60c Abs. 1 GModG — Abgleich „nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen“; Abs. 4 Satz 2 Vorlage der Bestätigung auf Verlangen an den Mieter — deckungsgleich mit https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60c.html
- Zeilen 29, 68: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Erhaltungspflicht) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html
- Zeile 37: § 7 Abs. 1 HeizkostenV, 50–70 % nach Verbrauch, Rest nach Fläche — https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__7.html
- Zeile 76: LG Berlin, Urt. v. 26.05.1998 – 64 S 266/97: ohne abweichende mietvertragliche Regelung tagsüber (6–23 Uhr) 20 °C, Bad 21 °C, nachts (23–6 Uhr) 18 °C in allen Räumen — aufgelöst über dejure.org (HTTP 200), Leitsatz bestätigt über https://www.schweizer.eu/aktuelles/urteile/6846-lg-berlin-berufungsurteil-vom-26-mai-1998-64-s-266-97; Aussage „Eine feste gesetzliche Mindesttemperatur gibt es nicht“ korrekt.
- Zeile 78: § 536c Abs. 1 (unverzügliche Anzeige) und Abs. 2 Nr. 1 (Ausschluss der Rechte aus § 536, soweit keine Abhilfe möglich) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html; § 536 Abs. 1 Satz 2 („angemessen herabgesetzte Miete“) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html
- Zeilen 32, 82, 178: Verbraucherzentrale-Link (HTTP 200): „In einer Mietwohnung können Sie auch selbstständig das Thermostat austauschen. Bewahren Sie aber die alten Thermostate unbedingt auf …“ — deckt die Aussage.
- Zeile 95: § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV (Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten keine Betriebskosten) — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html
- Zeilen 96, 182: Mietervereinigung Berlin (HTTP 200): „Die einmaligen Kosten für den hydraulischen Abgleich gelten nicht als umlagefähige Betriebskosten“ — deckt die Aussage, als Einschätzung zitiert. § 555b Nr. 1 BGB (energetische Modernisierung) trägt „allenfalls Modernisierung“ — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html
- Zeile 152: Anlage von 2008 → § 60b-Frist 30.09.2027 — korrekt (Einbau vor 01.10.2009).
- Zeilen 154–159 (Praxisbeispiel) nachgerechnet: 62/800 m² = 7,75 %; 30 % × 14.400 × 7,75 % = 334,80 €; 70 % × 14.400 × 8 % = 806,40 €; Summe 1.141,20 €. 160.000 kWh × 0,88 = 140.800 kWh × 0,08 € = 11.264 € + 1.600 € = 12.864 €; 299,09 € + 720,38 € = 1.019,47 €; Differenz 121,73 € ≈ „rund 122 €“ — alles rechnerisch korrekt.
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