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Prüfberichte

Prüfbericht: Mieterhöhung nach Heizungstausch: Berechnung & Grenzen

Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 0 B / 1 C · Zum Artikel

Befunde

C — formalZeile 95
„Bei Heizungstausch nach GEG kann der Vermieter pauschal 10% der Kosten ansetzen (statt der komplexen Berechnung mit Abzügen).“
Grund:
Die einschlägige Norm (§ 559e BGB) wird im Artikel nicht namentlich genannt und nicht verlinkt; ebenso fehlen Links zu § 559a, § 555c und § 555d BGB an den jeweiligen Stellen (Z.107, 113, 126) - Sammel-Eintrag fehlender Quellenlinks.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 103
„Seit Ende Juli 2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), die 65-%-Vorgabe ist entfallen.“
Grund:
Umbenennung und Wegfall von § 71 sind auf gesetze-im-internet.de belegt; das genaue Inkrafttreten ist nur indirekt erschlossen (§ 555b Nr. 1a BGB nennt Änderung durch Gesetz vom 23.07.2026; § 43 GModG knüpft an Einbau „nach dem 29. Juli 2026“ an).
Geprüft gegen:
§ 71 GModG „(weggefallen)“; § 43 Abs. 1 GModG.

Geprüft und in Ordnung (6)

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