Prüfbericht: Mieterhöhung nach Heizungsmodernisierung (2025)
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 0 B / 1 C · Zum Artikel
Befunde
C — formalZeile 95
„Bei Heizungstausch nach GEG kann der Vermieter pauschal 10% der Kosten ansetzen (statt der komplexen Berechnung mit Abzügen).“
- Grund:
- Die einschlägige Norm (§ 559e BGB) wird im Artikel nicht namentlich genannt und nicht verlinkt; ebenso fehlen Links zu § 559a, § 555c und § 555d BGB an den jeweiligen Stellen (Z.107, 113, 126) - Sammel-Eintrag fehlender Quellenlinks.
Geprüft und in Ordnung (6)
- Zeile 57: 8% der Modernisierungskosten pro Jahr umlagefähig (§ 559 Abs. 1 BGB) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html
- Zeile 82: Kappungsgrenze 2 €/m² (unter 7€/m² Miete) bzw. 3 €/m² (ab 7€/m²) in 6 Jahren (§ 559 Abs. 3a BGB) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html
- Zeile 95: GEG-Heizungstausch: pauschal 10% der Kosten abzüglich Drittmittel umlagefähig, Deckel 0,50 €/m² (§ 559e BGB) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559e.html
- Zeile 107: Staatliche Förderung muss von umlagefähigen Modernisierungskosten abgezogen werden (§ 559a BGB) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559a.html
- Zeile 113: Modernisierung muss 3 Monate vorher schriftlich angekündigt werden (§ 555c BGB) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html
- Zeile 126: Härteeinwand muss bis Ende des Folgemonats nach Zugang der Ankündigung erfolgen (§ 555d Abs. 3 BGB) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555d.html
Was die Klassen A, B und C bedeuten und wie der Prüfprozess funktioniert, steht auf der Redaktionsseite. Fehler gefunden? Schreib uns über das Kontaktformular.