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Prüfberichte

Prüfbericht: Nebenkostenvorauszahlung anpassen: So geht's (2025)

Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 1 A / 2 B / 1 C · Zum Artikel

Befunde

A — objektiv falschZeile 145✓ Korrigiert am 3. August 2026
Ist die Erhöhung berechtigt, musst du sie akzeptieren. Die neue Vorauszahlung gilt ab dem übernächsten Monat nach Zugang der Erklärung.
Grund:
Widerspricht der Rechtslage: Die 'übernächster Monat'-Regel steht in § 560 Abs. 2 BGB und gilt nur für Betriebskostenpauschalen. Für Vorauszahlungsanpassungen nach § 560 Abs. 4 BGB fehlt eine solche Frist im Gesetz; mehrere Mietrechtsquellen bestätigen: wirksam ab nächster fälliger Zahlung (§ 271 BGB), nicht erst zwei Monate später. Rechenbeispiel Zeile 147-149 ist entsprechend falsch.
Korrektur:
Fälligkeit der angepassten Vorauszahlung nach § 560 Abs. 4 BGB korrigiert: gilt ab der nächsten fälligen Zahlung (§ 271 BGB), nicht erst ab dem übernächsten Monat – inklusive Rechenbeispiel und FAQ-Antwort.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 65
Eine "Sicherheitspauschale" von 20% oder mehr ist in der Regel nicht erlaubt.
Grund:
Konkreter Prozent-Schwellenwert als feste Regel behauptet, ohne Beleg. § 560 Abs. 4/5 BGB verlangt nur 'Angemessenheit', nennt aber keine feste Prozentgrenze.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 181
Mehr als 10% Aufschlag solltest du aber hinterfragen.
Grund:
Weiterer unbelegter Prozent-Schwellenwert (widersprüchlich zur 20%-Angabe in Zeile 65 und 212 desselben Artikels) ohne gesetzliche Fundstelle.
C — formalZeile 32
Nach § 560 Abs. 4 BGB darf der Vermieter die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen, wenn eine Abrechnung vorliegt.
Grund:
Sammel-Befund: Der gesamte Artikel enthält keinen Quellen-Abschnitt und keinen einzigen Link zum Gesetzestext, obwohl § 560 Abs. 4 BGB mehrfach zitiert wird (Zeilen 32, 77, 119, 230, 234).

Geprüft und in Ordnung (3)

Was die Klassen A, B und C bedeuten und wie der Prüfprozess funktioniert, steht auf der Redaktionsseite. Fehler gefunden? Schreib uns über das Kontaktformular.