Prüfbericht: Treppenhausreinigung als Nebenkosten: Was zulässig ist
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 1 B / 1 C · Zum Artikel
Befunde
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 53
„Dein Vermieter darf die Treppenhausreinigung beauftragen — er muss dabei aber das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.“
- Grund:
- Normative Aussage ohne Nennung der Rechtsgrundlage. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich aus § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ('dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten'), wird im Artikel aber nirgends mit einem § belegt.
C — formalZeile 61
„Die Rechtsprechung erlaubt grundsätzlich, dass er sich an den Sätzen orientiert, die eine externe Reinigungsfirma für eine vergleichbare Leistung berechnen würde.“
- Grund:
- Pauschaler Verweis auf 'die Rechtsprechung' ohne Aktenzeichen. Einschlägig und inhaltlich passend ist BGH, Urt. v. 14.11.2012, VIII ZR 41/12 (fiktive Kosten bei Eigenleistung des Vermieters), wird aber nicht genannt.
Geprüft und in Ordnung (1)
- Zeile 30: § 2 Nr. 9 BetrKV erfasst Kosten der Gebäudereinigung inkl. gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile (Treppen, Flure, Keller etc.) — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
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