Prüfbericht: Vermieter zahlt Guthaben nicht aus: Was du jetzt tun kannst
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 4 A / 1 B / 1 C · Zum Artikel
Befunde
A — objektiv falschZeile 51✓ Korrigiert am 3. August 2026
„BGH VIII ZR 107/08 | Guthaben ist sofort fällig, keine Wartefrist“
- Grund:
- Das Urteil BGH, 21.01.2009, VIII ZR 107/08 behandelt das Zugangsrisiko bei postalisch versandten Betriebskostenabrechnungen (Post ist Erfüllungsgehilfe des Vermieters, Zustellung muss innerhalb der 12-Monats-Frist erfolgen) – nicht die Fälligkeit von Mieterguthaben. Aktenzeichen existiert, Tenor passt nicht zur Aussage.
- Korrektur:
- Urteilstabelle korrigiert: falsches BGH-Zitat VIII ZR 107/08 (betrifft Zugangsrisiko bei Postversand der Abrechnung, nicht die Guthabenfälligkeit) durch die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (§ 271, § 286, § 387 BGB) ersetzt.
A — objektiv falschZeile 52✓ Korrigiert am 3. August 2026
„AG München 411 C 20765/14 | 4 Wochen Zahlungsverzug = Mahnung berechtigt“
- Grund:
- Aktenzeichen trotz ernsthafter Suche (WebSearch, dejure.org-Rechtsprechungsdatenbank, openjur.de) nicht auflösbar; keine Entscheidung mit dieser Nummer auffindbar.
- Korrektur:
- Nicht auflösbares Aktenzeichen AG München 411 C 20765/14 aus der Urteilstabelle entfernt (unverifizierbar, Redaktionsregel: nicht auflösbar = A-Befund).
A — objektiv falschZeile 53✓ Korrigiert am 3. August 2026
„LG Berlin 65 S 144/19 | Aufrechnung mit Miete zulässig“
- Grund:
- Aktenzeichen trotz ernsthafter Suche (dejure.org, WebSearch) nicht auflösbar; unter dieser Nummer existiert keine auffindbare Entscheidung der 65. Zivilkammer des LG Berlin.
- Korrektur:
- Nicht auflösbares Aktenzeichen LG Berlin 65 S 144/19 aus der Urteilstabelle entfernt (unverifizierbar, Redaktionsregel: nicht auflösbar = A-Befund).
A — objektiv falschZeile 160✓ Korrigiert am 3. August 2026
„Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Bundesbank festgelegt. Stand Januar 2026: 3,62%“
- Grund:
- Objektiv falsch: Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz nach § 247 BGB zum 1. Januar 2026 offiziell unverändert bei 1,27% belassen, nicht 3,62%. Der Fehler verfälscht auch die Folgeberechnungen (Verzugszinssatz 8,62% statt korrekt 6,27%, Beispieltabelle).
- Korrektur:
- Basiszinssatz von veralteten 3,62% auf den zum 1.1.2026 tatsächlich geltenden Satz von 1,27% korrigiert, inklusive Verzugszinssatz (6,27% statt 8,62%) und neu berechneter Beispieltabelle.
B — Quelle trägt Aussage nicht vollständigZeile 39
„Das ergibt sich aus § 556 Abs. 3 BGB.“
- Grund:
- § 556 Abs. 3 BGB regelt die jährliche Abrechnungspflicht, die 12-Monats-Frist für Nachforderungen und das Wirtschaftlichkeitsgebot, enthält aber keine ausdrückliche Aussage zur sofortigen Fälligkeit von Guthaben ohne Schonfrist – das ist eine gängige, über den reinen Wortlaut hinausgehende Auslegung.
C — formalZeile 217
„Bis 500 € | 32 €“
- Grund:
- Aktuelle Quellen (2026) nennen für Streitwerte im Bereich bis 1.000 € Gerichtskosten von rund 36–38 €, nicht 32 €/35 €; die Tabelle wirkt veraltet und ist im Artikel nicht mit einer Quelle belegt.
- Quelle:
- https://www.mahngerichte.de/
Geprüft und in Ordnung (3)
- Zeile 140: § 286 BGB (Verzug) und § 288 BGB (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz als Verzugszins) korrekt referenziert — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html
- Zeile 142: § 387 BGB: Aufrechnung zweier gleichartiger, fälliger Forderungen zulässig — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__387.html
- Zeile 232: Anspruch auf Guthaben verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB), Fristbeginn Jahresende des Zugangs — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
Was die Klassen A, B und C bedeuten und wie der Prüfprozess funktioniert, steht auf der Redaktionsseite. Fehler gefunden? Schreib uns über das Kontaktformular.