Prüfbericht: Winterdienst als Nebenkosten: Was Mieter zahlen müssen
Agentencheck vom 3. August 2026 (Bestandslauf) · 0 A / 0 B / 1 C · Zum Artikel
Befunde
C — formalZeile 71
„Ein fiktiver Unternehmerlohn, ein eingerechneter Gewinnaufschlag oder Umsatzsteuer auf eine gar nicht tatsächlich erbrachte Fremdleistung gehören nicht in deine Abrechnung.“
- Grund:
- Inhaltlich korrekt (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrKV, BGH VIII ZR 41/12), aber im gesamten Artikel fehlt jeder §- oder Urteilslink, auch bei Umlagefähigkeit (Zeile 30) und Anschaffung/laufende Kosten (Zeile 50-53). Sammel-Eintrag fehlende Quellenlinks.
Geprüft und in Ordnung (3)
- Zeile 30: Winterdienst ist umlagefähig, wenn im Mietvertrag vereinbart und es sich um laufende, wiederkehrende Kosten handelt — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
- Zeile 50: Anschaffung von Geräten (z.B. Schneefräse) ist nicht umlagefähig, nur laufende Einsatzkosten — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html
- Zeile 71: Bei Eigenleistung des Vermieters gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: nur ortsübliche Fremdfirmen-Preise, ohne Gewinnaufschlag und ohne nicht angefallene Umsatzsteuer — https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html
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