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Winterdienst als Nebenkosten: Was Mieter zahlen müssen

Schneeräumen, Streuen, Bereitschaft im Winter – was darf dein Vermieter wirklich umlegen? So prüfst du die Winterdienst-Position in deiner Abrechnung.

HeizkostenChecker Team
Aktualisiert am 7 Min. Lesezeit

180 Euro für Winterdienst – obwohl es kaum geschneit hat. Klingt nach einem Rechenfehler, ist aber oft korrekt abgerechnet. Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick.

Winterdienst gehört zu den Nebenkosten-Positionen, bei denen viele Mieter unsicher sind: Muss ich das überhaupt zahlen? Auch wenn kaum Schnee fiel? Und was, wenn der Vermieter sich plötzlich eine neue Schneefräse anschafft? Die Antworten liegen nicht immer eindeutig auf der Hand – aber mit den richtigen Fragen kommst du der Wahrheit schnell näher.

Das Wichtigste in Kürze

  • Winterdienst ist als Betriebskosten umlagefähig, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist und es sich um laufende, wiederkehrende Kosten handelt
  • Anschaffungen wie eine Schneefräse sind nicht umlagefähig – nur die laufenden Einsätze
  • Übernimmt der Vermieter den Winterdienst selbst, darf er höchstens ansetzen, was eine Fremdfirma für die gleiche Leistung verlangen würde – ohne deren Umsatzsteuer

Darf der Vermieter Winterdienst überhaupt umlegen?⁠

Kurz gesagt: ja, grundsätzlich schon. Kosten für Winterdienst, Schneeräumung und Streuen zählen zu den Betriebskosten, die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind – sofern die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist und es sich um laufende, wiederkehrende Kosten handelt. Das ist eine wichtige Einschränkung, die viele Mieter übersehen.

Steht im Mietvertrag nichts zu Betriebskosten oder fehlt eine konkrete Vereinbarung zur Umlage, darf dein Vermieter die Kosten nicht einfach nachträglich draufschlagen. Schau also zuerst in deinen Mietvertrag, bevor du die Abrechnung selbst prüfst. Welche Klauseln dabei überhaupt wirksam sind, erfährst du in unserem Artikel zur Nebenkostenabrechnung prüfen.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung: Nur laufende Kosten – also die tatsächlichen Einsätze von Räumdienst oder Hausmeister – sind umlagefähig. Wird Winterdienst zusammen mit anderen Leistungen durch den Hausmeister erledigt, lohnt sich ein Blick in unseren Artikel zu Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung, denn dort verstecken sich gelegentlich Doppelabrechnungen.

Diese Winterdienst-Kosten sind umlagefähig⁠

Nicht jede Position rund um den Winterdienst darf auf dich umgelegt werden. Die Trennlinie verläuft zwischen laufenden Einsätzen und einmaligen Anschaffungen.

Umlagefähig

  • Schneeräumung von Gehwegen, Hauseingängen und Zufahrten
  • Streuen mit Salz, Splitt oder Sand
  • Beauftragung eines externen Winterdienstes (Lohn- und Fahrtkosten)
  • Verbrauchsmaterial wie Streusalz oder Splitt
  • Bereitschaftspauschalen, wenn sie vertraglich vereinbart sind

Nicht umlagefähig

  • Anschaffung einer Schneefräse oder eines Streuwagens
  • Reparatur von Geräten für den Winterdienst
  • Ersatzbeschaffung nach Geräteschaden
  • Versicherungen, die ausschließlich Geräte des Vermieters absichern

Die Logik dahinter: Geräte sind eine Investition des Vermieters, von der er dauerhaft profitiert – das ist sein Risiko, nicht deins. Nur der laufende Einsatz, also die tatsächliche Arbeit, darf umgelegt werden. Eine ähnliche Trennung gilt übrigens bei der Gartenpflege: Auch dort ist die laufende Pflege umlagefähig, die Neuanlage dagegen nicht. Mehr dazu in unserem Artikel zu Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung.

Wer darf den Winterdienst übernehmen – und was kostet das?⁠

Drei Konstellationen sind in der Praxis üblich, und jede hat ihre eigenen Fallstricke.

Externe Firma

Beauftragt dein Vermieter einen professionellen Winterdienst, ist die Rechnung in der Regel klar nachvollziehbar. Die Kosten variieren je nach Region und Vertragsart – oft wird eine Saisonpauschale vereinbart, die unabhängig von der tatsächlichen Schneemenge anfällt.

Hausmeister

Übernimmt der Hausmeister den Winterdienst neben anderen Aufgaben, muss sein Stundenanteil für den Winterdienst nachvollziehbar ausgewiesen sein. Hier lohnt sich besonders die Belegeinsicht, denn Mischpositionen lassen sich leicht aufblähen.

Vermieter in Eigenleistung

Räumt der Vermieter selbst, gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV (öffnet in neuem Tab): Er darf seine Arbeitsleistung mit dem Betrag ansetzen, den eine gleichwertige Leistung eines Dritten, etwa einer Winterdienstfirma, kosten würde. Die Umsatzsteuer dieses Dritten darf er dabei nicht ansetzen. Mehr als diesen ortsüblichen Vergleichspreis darf die Position nicht betragen.

Der Streitpunkt: Bezahlen auch ohne Schnee?⁠

Das ist die Frage, die fast jeden Winter wieder aufkommt: Muss ich für Winterdienst zahlen, obwohl es kaum geschneit hat?

Häufig lautet die Antwort ja – wenn eine Bereitschaftspauschale vereinbart ist. Diese deckt nicht nur das tatsächliche Räumen ab, sondern auch die Vorhaltung: Der Winterdienst muss einsatzbereit sein, sobald Schnee oder Glätte auftritt, unabhängig davon, wie oft das tatsächlich passiert. Diese Bereitschaft kostet Geld, ganz ohne Schneefall.

Trotzdem ist das ein häufiger Streitpunkt. Schau genau hin: Steht in deinem Mietvertrag eine Pauschale, oder werden nur tatsächliche Einsätze abgerechnet? Bei reiner Einsatzabrechnung sollte sich eine schneearme Saison auch in niedrigeren Kosten widerspiegeln. Bleiben die Kosten trotzdem konstant hoch, obwohl kaum Einsätze stattfanden, ist eine Nachfrage berechtigt.

Praxisbeispiel: Wie Jonas die Winterdienst-Rechnung aufgeschlüsselt hat⁠

Jonas wohnt in einer Mietwohnung in Leipzig. In seiner Nebenkostenabrechnung fand er eine Position "Winterdienst" über 220 Euro – mehr als doppelt so viel wie im Vorjahr, obwohl der Winter laut Wetterdienst deutlich milder ausgefallen war als der davor.

Er forderte Belegeinsicht nach § 556 Abs. 4 BGB (öffnet in neuem Tab) an und bekam die Rechnung des beauftragten Winterdienstes zu sehen. Darin enthalten: 140 Euro für die laufenden Einsätze – nachvollziehbar dokumentiert mit Datum und Uhrzeit – und 80 Euro für die "Neuanschaffung eines Streuwagens". Zusammen 220 Euro; die Anschaffung macht gut ein Drittel davon aus.

Jonas glich den zweiten Posten mit der Betriebskostenverordnung ab: § 1 Abs. 1 BetrKV (öffnet in neuem Tab) spricht von Kosten, die "laufend entstehen", und im Katalog des § 2 BetrKV (öffnet in neuem Tab) taucht die Anschaffung eines Geräts nicht auf. Er bat die Hausverwaltung, die 80 Euro zu erläutern. Ob der Posten umgelegt werden kann, ist eine Rechtsfrage. Ob das im Einzelfall greift, klären Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht.

So prüfst du die Winterdienst-Position selbst⁠

Vier Schritte reichen meistens aus, um dir ein klares Bild zu verschaffen.

Mietvertrag checken. Ist Winterdienst überhaupt als umlagefähige Betriebskostenposition vereinbart? Ohne Vereinbarung keine Umlage.

Position in der Abrechnung finden. Winterdienst taucht manchmal separat auf, manchmal innerhalb der Hausmeisterkosten oder unter "Straßenreinigung". Schau in allen drei Bereichen nach.

Vorjahresvergleich ziehen. Starke Schwankungen ohne nachvollziehbaren Grund – etwa ein deutlich strengerer oder milderer Winter – solltest du hinterfragen.

Belege anfordern. Bei Unklarheiten hilft die Belegeinsicht: Nach § 556 Abs. 4 BGB (öffnet in neuem Tab) muss der Vermieter Mietern auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, also auch in die Rechnungen des Winterdienstes. Dort erkennst du, ob Anschaffungen oder Reparaturen versteckt mitgerechnet wurden. Eine Übersicht weiterer Positionen, die grundsätzlich nicht umlagefähig sind, findest du in unserem Artikel Nicht umlagefähige Nebenkosten.

Häufige Fragen zu Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung

Muss ich Winterdienst-Kosten zahlen, auch wenn es nicht geschneit hat?
Wenn eine Bereitschaftspauschale vereinbart ist, in der Regel ja – sie deckt auch die Einsatzbereitschaft ab, unabhängig vom tatsächlichen Schneefall. Wird dagegen nur nach Einsätzen abgerechnet, sollte sich eine schneearme Saison auch in den Kosten widerspiegeln.
Darf der Vermieter eine Schneefräse über die Nebenkosten abrechnen?
Nein. Die Anschaffung von Geräten wie einer Schneefräse oder einem Streuwagen ist eine Investition des Vermieters und nicht umlagefähig. Umlagefähig sind nur die laufenden Einsatzkosten für Räumung und Streuen.
Was, wenn der Vermieter den Winterdienst selbst übernimmt?
Dann darf er nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV den Betrag ansetzen, den eine gleichwertige Leistung einer Fremdfirma kosten würde – aber ohne deren Umsatzsteuer. Mehr als diesen Vergleichspreis darf er nicht umlegen.
Wo finde ich die Winterdienst-Kosten in meiner Abrechnung?
Häufig als eigene Position, manchmal aber auch versteckt innerhalb der Hausmeisterkosten oder unter Straßenreinigung. Prüfe deshalb alle drei Bereiche, bevor du die Gesamtkosten bewertest.
Kann ich die Rechnung des Winterdienstes einsehen?
Ja. Nach § 556 Abs. 4 BGB muss der Vermieter Mietern auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, auch in die Rechnungen des beauftragten Winterdienstes. Er darf die Belege auch elektronisch bereitstellen.

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HT

Geschrieben von

HeizkostenChecker Team

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Veröffentlicht am 23. Juli 2026 · Aktualisiert am 26. September 2026

Verantwortlich: Redaktion HeizkostenChecker · So prüfen wir unsere Artikel · Prüfbericht

Themen:WinterdienstSchneeräumungNebenkostenBetriebskostenverordnung

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