44,86 Euro – für deinen eigenen Auszug. So stand es neulich in einer Abrechnung, die wir geprüft haben: „Nutzerwechsel mit Selbstablesung". Der Mieter hatte die Zählerstände beim Auszug selbst abgelesen und gemeldet. Bezahlen sollte er den „Nutzerwechsel" trotzdem.
Kommt dir bekannt vor? Kein Wunder: In den Experten-Checks der letzten Wochen tauchte diese Gebühr bei uns in vier von vier Abrechnungen mit Mieterwechsel auf – mal als „Nutzerwechselgebühr" mit 44,86 Euro, mal versteckt als „Kostenaufteilung je Nutzer" mit 25,70 Euro, mal als „Nutzerwechselkosten" in der Müllabrechnung mit 6,74 Euro. Einmal traf es sogar eine Mieterin, die gerade erst eingezogen war.
Das Kuriose daran: Der Bundesgerichtshof hat schon 2007 entschieden, dass Mieter diese Kosten in aller Regel nicht tragen müssen. Abgerechnet werden sie trotzdem – bis heute, flächendeckend.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Nutzerwechselgebühr (auch: Zwischenablesungs-, Umzugskosten) entsteht, wenn ein Mieter aus- oder einzieht – typisch sind 20 bis 100 Euro
- Nach dem BGH sind das Verwaltungskosten des Vermieters – nicht umlagefähig (Urteil vom 14.11.2007, Az. VIII ZR 19/07)
- Auch eine Klausel im Mietvertrag hilft dem Vermieter meist nicht: Ohne ausdrückliche Vereinbarung fehlt schon die vertragliche Grundlage (BGH VIII ZR 19/07) – und als Formularklausel ist sie nach späterer Rechtsprechung (z. B. AG Kassel) zusätzlich unwirksam
- Die Gebühr versteckt sich hinter vielen Namen – auch in Müll- und Wasserabrechnungen
- Für die Beanstandung hast du 12 Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit
Was ist die Nutzerwechselgebühr überhaupt?
Ziehst du aus einer Wohnung aus (oder in eine ein), muss dein Verbrauch von dem des nächsten Bewohners getrennt werden. Dafür passieren zwei Dinge: Die Zählerstände werden zum Wechseltermin erfasst (Zwischenablesung), und der Messdienst – Techem, ista, Minol, Metrona, Brunata und Co. – teilt die Jahreskosten rechnerisch zwischen Vor- und Nachmieter auf (kaufmännische Zwischenabrechnung). Wie diese Aufteilung nach § 9b HeizkostenV korrekt aussehen muss – und woran du erkennst, ob dir fälschlich das ganze Jahr berechnet wurde – zeigt unser Ratgeber zur Heizkostenabrechnung bei Ein- und Auszug.
Beides ist sinnvoll und notwendig. Die Frage ist nur: Wer bezahlt es?
Der Messdienst stellt für diesen Aufwand eine Extragebühr in Rechnung – je nach Anbieter und Aufwand meist zwischen 20 und 100 Euro. Und genau diese Gebühr landet dann erstaunlich oft in der Nebenkostenabrechnung des Mieters. Mal offen ausgewiesen, mal gut getarnt.
So versteckt sich die Gebühr in deiner Abrechnung
Aus unserer Prüfpraxis: Die Gebühr heißt fast nie gleich. Halte nach diesen Positionen Ausschau – und zwar nicht nur in der Heizkostenabrechnung:
| Bezeichnung | Wo sie auftaucht |
|---|---|
| „Nutzerwechsel" / „Nutzerwechselgebühr" | Heizkostenabrechnung (z. B. Mischke, Techem) |
| „Zwischenablesung" / „Zwischenabrechnung" | Heizkostenabrechnung |
| „Kostenaufteilung je Nutzer" | Heizkostenabrechnung (Metrona) |
| „Nutzerwechselkosten" | Sogar in Müll- und Wasserabrechnungen (z. B. bei Müllschleusen-Systemen) |
| „Sonderkosten Umzug" / „Umzugspauschale" | Betriebskostenabrechnung der Verwaltung |
Der letzte Punkt überrascht viele: Auch Abfall-Abrechnungsdienste mit Chip-Systemen berechnen inzwischen Nutzerwechselkosten. In einem unserer Fälle wurden sie ausgerechnet der Mieterin belastet, die neu eingezogen war – obwohl sie den Wechsel gar nicht ausgelöst hat.
Die Rechtslage: Was der BGH 2007 entschieden hat
Jetzt zum Kern. Der Bundesgerichtshof hat am 14. November 2007 (Az. VIII ZR 19/07) über genau diese Gebühr entschieden – und zwar deutlich:
Nutzerwechselkosten sind Verwaltungskosten. Sie entstehen nicht durch den laufenden Betrieb des Gebäudes, sondern durch die Verwaltung des Mietverhältnisses. Und Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung – sie sind mit der Miete abgegolten und dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden.
Das Bemerkenswerte an dem Urteil: Im verhandelten Fall gab es gar keine Vereinbarung zur Kostenumlage im Mietvertrag – weder eine ausdrückliche Klausel noch eine stillschweigende Einbeziehung. Genau daran scheiterte der Vermieter: Ohne eine solche Vereinbarung sind Nutzerwechselkosten laut BGH schlicht Verwaltungskosten, die mit der Miete abgegolten sind (§ 535 Abs. 1 Satz 3, § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Über die Wirksamkeit einer Formularklausel musste der BGH in diesem Fall also gar nicht entscheiden.
Dazu gibt es aber inzwischen unterinstanzliche Rechtsprechung: Das AG Kassel (Urteil vom 16.05.2018, Az. 453 C 539/18) und das LG Leipzig (2019, Az. 8 O 1620/18) haben entsprechende Formularklauseln zur Umlage von Nutzerwechselkosten wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter für unwirksam erklärt (§ 307 BGB). Heißt im Klartext: Selbst wenn in deinem Mietvertrag eine „Nutzerwechselgebühr"-Klausel steht, ist die Umlage in aller Regel unzulässig – entweder schon mangels wirksamer vertraglicher Vereinbarung (BGH VIII ZR 19/07) oder weil die Formularklausel selbst unwirksam ist (AG Kassel, LG Leipzig). Nur eine echte, individuell mit dir ausgehandelte Vereinbarung könnte die Kosten wirksam übertragen. Das ist in der Praxis die absolute Ausnahme.
Mehr wichtige Entscheidungen rund um deine Abrechnung findest du in unserer Übersicht der BGH-Urteile zur Heizkostenabrechnung.
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Prüfen lassenPraxisbeispiel: Daniel zahlt für seinen Auszug – trotz Selbstablesung
Daniel zieht Ende August aus seiner Dachgeschosswohnung aus. Weil kein Ableser kommt, fotografiert er die Heizkostenverteiler selbst und schickt die Werte an die Verwaltung – so war es abgesprochen. Ein knappes Jahr später kommt die Nebenkostenabrechnung: 371 Euro Nachzahlung, darin eine Position „Nutzerwechsel mit Selbstablesung: 44,86 Euro".
Was Daniel auffiel: Ein Ablesetermin, für den man eine Gebühr verlangen könnte, hat nie stattgefunden – er hat ja selbst abgelesen. Berechnet wurde die rein kaufmännische Aufteilung der Jahreskosten.
Was Daniel tat: Er schaute in seinen Mietvertrag und fand tatsächlich eine Klausel zur „Nutzerwechselgebühr". Statt aufzugeben, verwies er auf die Rechtsprechung zu Formularklauseln dieser Art (z. B. AG Kassel, Az. 453 C 539/18): Sie sind wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam (§ 307 BGB). Er beanstandete die Position schriftlich und zahlte den Rest der Nachzahlung unter Vorbehalt.
Das Ergebnis: Die Verwaltung strich die 44,86 Euro. Zeitaufwand: eine E-Mail.
Zugegeben – 44,86 Euro klingen nicht nach viel. Aber die Gebühr trifft dich in einem Jahr, in dem du ohnehin Kaution, Umzugswagen und doppelte Miete stemmst. Und sie trifft nicht nur dich: Bei drei Nutzerwechseln im Haus kommen schnell 100 bis 300 Euro zusammen, die Jahr für Jahr stillschweigend auf Mieter umgelegt werden.
So gehst du vor, wenn die Gebühr in deiner Abrechnung steht
Der Weg ist kurz – drei Schritte:
Schritt 1: Position finden und Betrag notieren. Durchsuche die komplette Abrechnung inklusive aller Anlagen (Heizkostenabrechnung, Müll- und Wasserabrechnung) nach den Begriffen aus der Tabelle oben. Direkt zugeordnete Beträge stehen oft in einer eigenen Zeile wie „direkt zugeordnete Kosten".
Schritt 2: Mietvertrag prüfen – aber lass dich nicht abschrecken. Steht dort eine Nutzerwechsel-Klausel, ist das kein Grund aufzugeben: Als Formularklausel ist sie nach der Rechtsprechung unterinstanzlicher Gerichte (z. B. AG Kassel) typischerweise unwirksam. Steht dort nichts, fehlt schon nach dem BGH-Urteil VIII ZR 19/07 die vertragliche Grundlage – der Fall ist dann noch klarer.
Schritt 3: Schriftlich beanstanden. Eine kurze E-Mail oder ein Brief an Vermieter oder Hausverwaltung genügt. Du hast dafür 12 Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit – eine fällige Nachzahlung solltest du trotzdem fristgerecht unter Vorbehalt zahlen, um nicht in Verzug zu geraten.
[Dein Name] [Deine Adresse]
[Vermieter/Hausverwaltung] [Adresse]
[Ort, Datum]
Betreff: Nebenkostenabrechnung [Jahr] vom [Datum] – Einwendung gegen die Position Nutzerwechselgebühr
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der oben genannten Abrechnung ist mir eine Position „[genaue Bezeichnung, z. B. Nutzerwechsel]" in Höhe von [Betrag] Euro belastet worden.
Kosten des Nutzerwechsels sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.11.2007, Az. VIII ZR 19/07) mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung vom Vermieter zu tragen und keine umlagefähigen Betriebskosten. Sollte in meinem Mietvertrag eine entsprechende Formularklausel enthalten sein, ist diese nach der unterinstanzlichen Rechtsprechung (z. B. AG Kassel, Urteil vom 16.05.2018, Az. 453 C 539/18) wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 BGB).
Ich bitte Sie daher, die Abrechnung entsprechend zu korrigieren und mir den Betrag zu erstatten bzw. gutzuschreiben. Eine etwaige Nachzahlung leiste ich bis zur Klärung unter Vorbehalt.
Bitte bestätigen Sie mir die Korrektur bis zum [Datum + 3 Wochen].
Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
Ersetze die Platzhalter in [eckigen Klammern] mit deinen Daten
Falls die Verwaltung nicht reagiert oder ablehnt, findest du im Musterbrief für den Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung die nächste Eskalationsstufe – und mit der Belegeinsicht kannst du dir die Originalrechnung des Messdienstes zeigen lassen.
Drei Sonderfälle, die du kennen solltest
Du bist eingezogen, nicht ausgezogen? Dann ist die Belastung doppelt fragwürdig. Den Wechsel hat dein Vormieter (oder der Leerstand) ausgelöst – nicht du. Uns ist trotzdem ein Fall begegnet, in dem die Nutzerwechselkosten der neuen Mieterin berechnet wurden. Beanstande das genauso.
Du hast selbst abgelesen? Dann gab es nicht einmal einen Ablesetermin, nur die rechnerische Aufteilung – die Gebühr steht damit auf noch dünnerem Eis. Erwähne das in deiner Beanstandung ruhig ausdrücklich.
Du bist Vermieter? Dann sind die Nutzerwechselkosten schlicht deine Betriebsausgabe – kalkuliere sie in die Miete ein, statt sie umzulegen. Wer sie trotzdem in die Abrechnung stellt, riskiert, dass ein informierter Mieter die gesamte Abrechnung genauer prüft. Und dabei findet sich erfahrungsgemäß mehr.
Übrigens: Was beim Auszug sonst noch schiefgehen kann – von der anteiligen Abrechnung bis zur Kaution – haben wir im Ratgeber zur Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug zusammengefasst.
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Prüfen lassenHäufige Fragen zur Nutzerwechselgebühr
Muss ich die Nutzerwechselgebühr zahlen?
Wie hoch ist die Nutzerwechselgebühr üblicherweise?
Im Mietvertrag steht, dass ich die Kosten trage. Bin ich damit raus?
Ich bin eingezogen und soll trotzdem Nutzerwechselkosten zahlen. Ist das rechtens?
Wie lange kann ich die Gebühr noch beanstanden?
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