Oktober. Die Heizung läuft wieder. Und irgendwo in deinem Postfach, in einer App oder im Spam-Ordner liegt vielleicht eine Mail mit dem Betreff „Ihre Verbrauchsinformation".
Die meisten klicken sie weg. Dabei steht darin etwas, das du früher erst mit der Jahresabrechnung erfahren hast: wie viel du im letzten Monat geheizt hast. In Kilowattstunden, verglichen mit dem Vorjahr und mit einem Durchschnittshaushalt. Wer die Zahlen lesen kann, merkt im Januar, dass etwas aus dem Ruder läuft. Nicht erst, wenn im Sommer darauf die Nachzahlung kommt.
Hier erfährst du, wann dir diese Information zusteht, was genau drinstehen muss, wie du sie liest und wie du herausfindest, ob du sie überhaupt bekommst.
Das Wichtigste in Kürze
- Sind in deiner Wohnung fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler eingebaut, muss der Gebäudeeigentümer dir seit dem 1. Januar 2022 monatlich eine Verbrauchsinformation mitteilen (§ 6a Abs. 1 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab)).
- Pflichtinhalt: dein Verbrauch im letzten Monat in kWh, der Vergleich mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat sowie mit einem Durchschnittsnutzer (§ 6a Abs. 2).
- Mit der Jahresabrechnung kommen weitere Pflichtangaben dazu: Energieträger, Steuern und Abgaben, Messdienstkosten, Kontaktstellen und ein witterungsbereinigter Vorjahresvergleich als Grafik (§ 6a Abs. 3).
- Die Form schreibt die Verordnung nicht vor. In der Praxis kommt die Info per App, Portal, E-Mail oder Brief.
- Die Verordnung sieht ein Kürzungsrecht von 3 % vor, wenn die Informationen fehlen oder unvollständig sind (§ 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab)).
Was die unterjährige Verbrauchsinformation ist
Kurz gesagt: ein Monatszettel für deine Heizung. Messdienste und Hausverwaltungen nennen sie oft „UVI", also unterjährige Verbrauchsinformation. Im Gesetz heißt sie schlicht „Verbrauchsinformation" und steht in § 6a HeizkostenV (öffnet in neuem Tab).
Die Idee dahinter ist einfach. Wer seinen Verbrauch erst ein Jahr oder noch später in der Abrechnung sieht, kann nichts mehr ändern. Wer ihn jeden Monat sieht, kann gegensteuern. Deshalb hat die Novelle der Heizkostenverordnung 2021 die Fernablesung und die monatliche Information zusammen eingeführt: Die Technik liefert die Daten, die Info bringt sie zu dir.
Beantragen musst du die Monatsinfo nicht. Sie ist eine Pflicht des Gebäudeeigentümers, nicht ein Service, den du buchen musst. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung ist das im Verhältnis zu dir der Wohnungseigentümer, der an dich vermietet (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab)). Die eigentliche Arbeit übernimmt meist der Messdienst.
Wann sie Pflicht ist: fernablesbar ist die Voraussetzung
Alles hängt an einer Frage: Sind in deiner Wohnung fernablesbare Geräte installiert? Nur dann greift die Monatspflicht aus § 6a Abs. 1. „Fernablesbar" heißt nach § 5 Abs. 2 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab), dass ein Gerät „ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann". Niemand muss also zum Ablesen in deine Wohnung.
Die Verordnung nennt dafür zwei Stufen:
| Seit wann | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Abrechnungszeiträume ab 1. Dezember 2021 | Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mindestens vierteljährlich, wenn du es verlangst oder der Eigentümer elektronische Abrechnung gewählt hat, sonst mindestens zweimal im Jahr | § 6a Abs. 1 Nr. 1 |
| ab 1. Januar 2022 | Verbrauchsinformation monatlich | § 6a Abs. 1 Nr. 2 |
| Abrechnungszeiträume ab 1. Dezember 2021 | Zusatzinformationen mit der Jahresabrechnung, sofern diese auf Verbrauchswerten beruht (unabhängig von Fernablesung) | § 6a Abs. 3 |
Quelle: § 6a HeizkostenV (öffnet in neuem Tab), Wortlaut Stand September 2026.
Wichtig ist die dritte Zeile. Die Zusatzangaben in der Jahresabrechnung hängen nicht an der Fernablesung, sondern nur daran, dass nach Verbrauch abgerechnet wird. Die Monatsinfo dagegen gibt es nur mit fernablesbaren Geräten.
Welche Geräte das sind, bis wann alte Geräte nachgerüstet sein müssen (die Frist aus § 5 Abs. 3 (öffnet in neuem Tab) läuft am 31. Dezember 2026 ab) und wie du sie erkennst, steht ausführlich in unserem Artikel Fernablesbare Heizkostenzähler: Frist und Pflichten. Hier nur die Faustregel: Ein Röhrchen mit Flüssigkeit am Heizkörper (Verdunster) ist nicht fernablesbar. Ein elektronisches Gerät mit Display kann es sein, muss es aber nicht. Wie du die Anzeige liest, erklärt Heizkostenverteiler ablesen.
Was in der Monatsinfo stehen muss
§ 6a Abs. 2 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab) legt drei Mindestangaben fest. Mehr darf drinstehen, weniger nicht.
| Pflichtangabe | Was das konkret heißt | Worauf du achtest |
|---|---|---|
| Verbrauch im letzten Monat in kWh | Eine Zahl in Kilowattstunden, nicht nur Einheiten | Steht da „kWh"? Gilt der Wert für Heizung, Warmwasser oder beides? |
| Vergleich mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat | Derselbe Nutzer, also du, im Monat davor und im gleichen Monat des Vorjahres | Der Vorjahresvergleich darf nur fehlen, wenn es die Daten noch nicht gibt, etwa im ersten Jahr nach dem Einbau |
| Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer | Ein „normierter oder durch Vergleichstests ermittelter Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie" | Womit wird verglichen: mit dem Haus, einer Wohnungsgruppe, einem Normwert? |
Zwei Stellen verdienen einen zweiten Blick.
Kilowattstunden bei Heizkostenverteilern. Heizkostenverteiler zählen keine kWh, sondern Einheiten. Das Gesetz verlangt aber kWh. Der Messdienst muss die Einheiten also umrechnen. Die kWh-Zahl in deiner Monatsinfo ist dann ein berechneter Wert, kein direkt gemessener. Als Trend taugt sie trotzdem gut: Steigt sie im Vergleich zum Vorjahresmonat deutlich, hast du mehr geheizt oder der Monat war kälter.
Der Durchschnittsnutzer. Wer das genau ist, lässt die Verordnung offen. Manche Infos vergleichen mit dem Hausdurchschnitt, andere mit Normwerten für ähnliche Wohnungen. Such im Kleingedruckten, worauf sich der Vergleich bezieht. Ein Vergleich „pro m²" sagt mehr als einer „pro Wohnung", weil eine 90-m²-Wohnung natürlich mehr braucht als eine mit 45 m².
Was zusätzlich mit der Jahresabrechnung kommen muss
Die Monatsinfo ist nur die eine Hälfte. Mit der Jahresabrechnung muss der Gebäudeeigentümer dir weitere Informationen „zugänglich machen", sofern nach Verbrauch abgerechnet wird (§ 6a Abs. 3 (öffnet in neuem Tab)). Oft steht das auf einer eigenen Seite, zum Beispiel überschrieben mit „Informationen gemäß § 6a HeizkostenV".
| Nr. | Pflichtangabe nach § 6a Abs. 3 | Warum sie dich interessiert |
|---|---|---|
| 1a | Anteil der eingesetzten Energieträger; bei Fernwärme auch Treibhausgasemissionen und Primärenergiefaktor des Netzes | Zeigt, womit dein Haus heizt |
| 1b | Erhobene Steuern, Abgaben und Zölle | Macht sichtbar, welcher Teil der Kosten staatlich ist |
| 1c | Entgelte für Miete und Eichung der Messgeräte sowie für Ablesung und Abrechnung | Hier siehst du, was der Messdienst kostet |
| 2 | Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen o. Ä. | Anlaufstellen für Energiespar-Infos |
| 3 | Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren (bei Verbraucherverträgen) | Wo du dich bei Streit außergerichtlich hinwenden kannst |
| 4 | Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer | Bei elektronischer Abrechnung auch online mit Verweis zulässig |
| 5 | Witterungsbereinigter Vergleich mit dem Vorjahr in grafischer Form | Zeigt, ob du wirklich mehr verbraucht hast oder ob es nur kälter war |
Quelle: § 6a Abs. 3 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab). Für Abrechnungen, die nicht auf Verbrauch beruhen, gelten nur Nr. 2 und 3 (§ 6a Abs. 5).
Die Grafik aus Nr. 5 ist die spannendste Stelle. Die Verordnung verlangt, dass der Wärmeverbrauch dafür witterungsbereinigt wird. Heißt: Ein kalter Winter wird herausgerechnet. Steigt dein Balken trotzdem, liegt es eher am Verbrauch als am Wetter. Das ist ein guter erster Anhaltspunkt, wenn dich eine höhere Nachzahlung überrascht.
Auf welchem Weg sie zu dir kommt
Das Gesetz sagt „mitzuteilen", eine bestimmte Form schreibt es nicht vor. In der Praxis haben sich vier Wege eingebürgert: eine App des Messdienstes, ein Online-Portal, eine E-Mail mit PDF-Anhang oder ein Brief. Der Messdienst Brunata-Metrona etwa stellt die Informationen nach eigenen Angaben in der Regel im Portal und per App bereit; für Nutzer, die sich dort nicht registrieren, kann die Verwaltung sie als PDF per E-Mail oder per Post weitergeben (Brunata-Metrona, FAQ UVI (öffnet in neuem Tab)).
Für dich heißt das: Die Info kann längst existieren, ohne dass du sie je gesehen hast. Typisch ist ein Portal mit Zugangscode, der einmal auf einem Aushang oder einem Brief stand. Ob ein Portal, von dem dir niemand erzählt hat, schon als „mitgeteilt" gilt, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Für das Lesen der Info musst du das aber nicht klären. Wichtig ist erst einmal, sie zu finden.
So liest du deine Monatsinfo: ein Beispiel
Ein Beispiel (illustrativ, keine echte Kundin): Mara wohnt in einer 62-m²-Wohnung mit Gaszentralheizung und fernablesbaren Heizkostenverteilern. Anfang Februar öffnet sie zum ersten Mal die App, von der ihre Hausverwaltung vor einem Jahr geschrieben hatte. Die Januar-Info zeigt:
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Dein Verbrauch Januar | 690 kWh |
| Dein Verbrauch Dezember (Vormonat) | 610 kWh |
| Dein Verbrauch Januar Vorjahr | 520 kWh |
| Durchschnittsnutzer Januar | 480 kWh |
Beispielwerte, frei gewählt zur Veranschaulichung.
So geht Mara die Zahlen durch, und so kannst du es auch machen:
Schritt 1: Vormonat. Von Dezember auf Januar plus 80 kWh. Das allein sagt wenig, der Januar ist oft der kälteste Monat.
Schritt 2: Vorjahresmonat. Plus 170 kWh gegenüber dem Januar davor, also rund ein Drittel mehr. Das ist der aussagekräftigere Vergleich, weil gleiche Jahreszeit. War der Januar deutlich kälter? Wenn nicht, liegt es an ihr oder an der Wohnung.
Schritt 3: Durchschnittsnutzer. Mara liegt gut 40 % über dem Vergleichswert. Sie schaut nach, womit verglichen wird: mit Wohnungen ähnlicher Größe im Haus. Das ist also ein fairer Vergleich.
Schritt 4: Ursache suchen. Mara geht durch die Wohnung. Im Schlafzimmer steht das Thermostat auf 4, das Fenster ist seit Wochen dauerhaft gekippt. Sie dreht runter und lüftet stattdessen morgens kurz und kräftig.
Das Ergebnis: Im Februar zeigt die Info 450 kWh, im Vorjahresfebruar waren es 500. Bleibt sie für den Rest der Heizsaison ungefähr bei diesem Niveau statt beim Januar-Trend, spart sie grob 150 bis 200 kWh pro Monat. Bei angenommenen 12 Cent pro kWh wären das über vier Wintermonate rund 70 bis 95 Euro. Ohne Monatsinfo hätte sie davon erst mit der nächsten Abrechnung erfahren.
Zwei Grenzen solltest du kennen. Erstens sind die kWh bei Heizkostenverteilern umgerechnet, also Näherungswerte. Zweitens ist die Monatsinfo keine Rechnung: Die Kosten in der Jahresabrechnung enthalten zusätzlich Grundkosten und Nebenkosten der Heizung, die von deinem Verbrauch unabhängig sind. Mehr zum Vergleich mit dem Haus liest du in Heizverbrauch höher als der Gebäudedurchschnitt.
Selbst-Check fürs Jahresende: Addiere die Monatswerte deiner Heizsaison und leg sie neben den Verbrauch in der Jahresabrechnung. Exakt gleich müssen sie nicht sein, weil Umrechnung und Stichtage abweichen können. Liegen aber Welten dazwischen, ist das eine gute Frage an den Messdienst.
Hast du die Jahresabrechnung schon und willst wissen, ob die Angaben nach § 6a darin stehen? Wir sehen nach, welche Angaben in deinen Unterlagen stehen und welche fehlen — und rechnen die Abrechnung nach.
Bekommst du sie überhaupt? So findest du es heraus
Viele wissen schlicht nicht, ob sie eine Monatsinfo bekommen. Diese Reihenfolge spart dir Zeit:
- Geräte anschauen. Verdunster-Röhrchen am Heizkörper? Dann greift die Monatspflicht nicht (zur Nachrüstfrist siehe oben). Elektronische Geräte? Weiter mit Schritt 2.
- Postfach und E-Mail durchsuchen. Stichworte: „Verbrauchsinformation", „UVI", „Verbrauchsübersicht", der Name deines Messdienstes. Auch im Spam-Ordner.
- Jahresabrechnung durchblättern. Oft stehen dort ein Portal-Hinweis, ein QR-Code oder ein Zugangscode. Und schau, ob es die Seite mit den Angaben nach § 6a Abs. 3 gibt.
- Aushänge und alte Briefe prüfen. Portalzugänge werden gern einmalig per Aushang im Treppenhaus angekündigt.
- Freundlich nachfragen. Frag schriftlich bei deiner Hausverwaltung nach, ob fernablesbare Geräte installiert sind und wie du die monatliche Verbrauchsinformation erhältst. Das ist eine einfache Informationsanfrage.
Notiere dir, für welche Monate du eine Info hast und für welche nicht. Das hilft dir später beim Lesen der Jahresabrechnung.
[Dein Name] [Deine Adresse]
[Name der Hausverwaltung / des Vermieters] [Adresse]
[Ort, Datum]
Betreff: Monatliche Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV – Wohnung [Lage/Nr.]
Guten Tag,
ich möchte meinen Heizverbrauch im laufenden Jahr besser verfolgen. Bitte teilen Sie mir mit,
- ob in meiner Wohnung fernablesbare Geräte zur Verbrauchserfassung installiert sind und
- auf welchem Weg ich die monatlichen Verbrauchsinformationen erhalte (zum Beispiel Portal, App, E-Mail oder Post) und welche Zugangsdaten ich dafür benötige.
Falls die Informationen bereits bereitgestellt wurden, genügt mir ein Hinweis, wo ich sie finde.
Vielen Dank und freundliche Grüße
[Dein Name]
Ersetze die Platzhalter in [eckigen Klammern] mit deinen Daten
Was die Verordnung vorsieht, wenn die Information fehlt
Die Heizkostenverordnung sieht für Mieter ein Kürzungsrecht vor, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a „nicht oder nicht vollständig mitteilt". Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab) hat der Nutzer dann das Recht, „bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen". Ein eigenes, ebenfalls 3-prozentiges Kürzungsrecht gibt es nach Satz 2, wenn entgegen der Pflicht keine fernablesbaren Geräte installiert wurden. Zwischen Wohnungseigentümern und ihrer Eigentümergemeinschaft gilt die Regel nicht (Satz 4), im Verhältnis zum Mieter schon.
Ob und in welcher Höhe das Kürzungsrecht in einer bestimmten Situation greift, hängt von Details ab: Welche Geräte hängen wirklich? Welche Monate fehlen? Reicht ein Portal, von dem niemand wusste? Solche Fragen beantwortet dieser Artikel nicht. Für die rechtliche Einschätzung und das weitere Vorgehen sind der örtliche Mieterverein oder eine Fachanwältin für Mietrecht die richtigen Ansprechpartner. Wie sich die Wege unterscheiden, zeigt Mieterverein oder Online-Prüfung.
Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Einen Überblick über die gesamte Verordnung findest du im Artikel zur Heizkostenverordnung.
Häufige Fragen zur unterjährigen Verbrauchsinformation
Was ist eine unterjährige Verbrauchsinformation?
Ab wann muss ich sie monatlich bekommen?
Warum steht in meiner Info kWh, obwohl mein Gerät Einheiten zählt?
Muss die Info per Post kommen?
Bekomme ich die Info auch im Sommer?
Was bringt mir die Monatsinfo konkret?
Was passiert, wenn die Informationen fehlen?
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